Ein Maklerhonoraranspruch aus § 652 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Makler entweder die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachweist oder den Hauptvertrag durch eine kausale Einwirkung auf die Abschlussbereitschaft des Vertragspartners vermittelt. Allein die Aufbereitung von Unterlagen oder ein Kontaktversuch genügen hierfür nicht, wenn der spätere Vertragspartner seinen Entschluss zum Vertragsschluss nachweislich unabhängig davon gefasst hat.
Der Nachweismakler verdient seine Provision dadurch, dass er seinem Auftraggeber die Kenntnis von einer bislang unbekannten Vertragsgelegenheit verschafft. War dem Auftraggeber der spätere Vertragspartner bereits vor Beauftragung des Maklers bekannt, scheidet ein Anspruch aus § 652 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB von vornherein aus. Im zu entscheidenden Fall war unstreitig, dass der Auftraggeber die späteren Praxisübernehmer bereits vor Abschluss des Maklervertrages kannte, sodass eine Nachweisleistung insoweit nicht mehr in Betracht kam.
Wann entstehen Maklerhonoraransprüche?
Ein Anspruch auf Maklerlohn gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass zwischen dem Makler und seinem Auftraggeber ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist und der Makler entweder die Gelegenheit zum Abschluss des Hauptvertrages nachgewiesen (1. Var.) oder den Hauptvertrag vermittelt hat (2. Var.). Beide Tatbestandsvarianten setzen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem späteren Vertragsschluss voraus. Fehlt es an dieser Kausalität, besteht kein Provisionsanspruch, selbst wenn der Makler tatsächlich tätig geworden ist.Der Nachweismakler verdient seine Provision dadurch, dass er seinem Auftraggeber die Kenntnis von einer bislang unbekannten Vertragsgelegenheit verschafft. War dem Auftraggeber der spätere Vertragspartner bereits vor Beauftragung des Maklers bekannt, scheidet ein Anspruch aus § 652 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB von vornherein aus. Im zu entscheidenden Fall war unstreitig, dass der Auftraggeber die späteren Praxisübernehmer bereits vor Abschluss des Maklervertrages kannte, sodass eine Nachweisleistung insoweit nicht mehr in Betracht kam.
Wann liegt eine Vermittlungsleistung im Sinne des § 652 BGB vor?
Eine Vermittlungsleistung des Maklers liegt vor, wenn dieser auf den potenziellen Vertragspartner mit dem Ziel des Vertragsabschlusses einwirkt. Vermittlungstätigkeit ist dabei die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Vertragspartners des zukünftigen Hauptvertrags. Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potenziellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt (vgl. BGH, 26.11.2020 - Az: I ZR 169/19).Urteil freischalten
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OLG München, 24.06.2026 - Az: 7 U 2819/24 e
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