Erbringt ein Makler nicht nur den Nachweis einer Vertragsmöglichkeit (
Nachweismakler), sondern vermittelt er einen Vertrag als einseitiger Interessenvertreter des Auftraggebers, so ist er ein Vermittlungsmakler. Voraussetzung der
Provisionspflicht ist es, dass der vom Auftraggeber angestrebte Vertrag durch die Vermittlung des Maklers auch tatsächlich zustande kommt.
Der Vermittlungsmakler erbringt somit Leistungen über die des Nachweismaklers hinaus. Ein Vermittlungsmakler ist kein neutraler Dritter. Es wird Verbindung zu einem Interessenten aufgenommen und diesem werden direkte Vertragsverhandlungen ermöglicht.
Darüber hinaus wirkt der Vermittlungsmakler auf den Willen des Vertragspartners zum Vertragsschluß ein. Das BGH hat diese Aufgabe als "bewußte, finale Förderung der Abschlußbereitschaft des künftigen Vertragspartners des Auftraggebers" definiert. Der Makler kann beispielsweise die Verkaufsbereitschaft herbeiführen, versuchen den Preis zu reduzieren, die Bonität des Interessenten oder sonstige Vorteile im Angebot seines Auftraggebers hervorheben.
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