Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 392.801 Anfragen

Unwirksame AGB-Klausel: Teillieferungen und Teilabrechnungen verstoßen gegen Wettbewerbsrecht

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen zentrale zivilrechtliche und lauterkeitsrechtliche Vorschriften. Sie ist mit den gesetzlichen Regelungen zum Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) und zum Rücktrittsrecht (§ 323 BGB) unvereinbar und zugleich als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu bewerten.

Die gesetzliche Regelung des § 266 BGB erlaubt dem Schuldner grundsätzlich keine Teilleistungen ohne Zustimmung des Gläubigers. Eine abweichende AGB-Klausel wäre nur dann zulässig, wenn sie die Interessen des Verbrauchers angemessen berücksichtigt. Die hier verwendete Formulierung ermöglicht jedoch uneingeschränkte Teillieferungen und Teilabrechnungen, ohne dass deren Zumutbarkeit für den Verbraucher berücksichtigt wird. Dadurch wird dem Verbraucher faktisch die Möglichkeit genommen, den Kaufpreis bis zur vollständigen Lieferung zurückzuhalten (§ 320 BGB). Zudem besteht das Risiko, dass Verzugsfolgen zulasten des Verbrauchers eintreten, obwohl die Leistung des Unternehmers noch nicht vollständig erbracht wurde.

Die Klausel führt darüber hinaus zu einer Einschränkung des Rücktrittsrechts nach § 323 Abs. 1 und Abs. 5 BGB. Sie verhindert, dass der Verbraucher bei einer unvollständigen oder verspäteten Lieferung vom Vertrag insgesamt zurücktreten kann, wenn er an einer bloßen Teillieferung kein Interesse hat. Eine solche Einschränkung ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rücktrittsregelung nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und verstößt gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 2 a BGB.

Die Unwirksamkeit der Klausel begründet zugleich einen Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Vorschriften, die dem Schutz von Verbrauchern vor unangemessenen Vertragsbedingungen dienen – insbesondere §§ 307 ff. BGB –, regeln typisierend das Marktverhalten, da sie auf die Gleichbehandlung und Lauterkeit im Wettbewerb gerichtet sind. Auch Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV sind in diesem Zusammenhang relevant, da eine unzulässige Klausel zu unzutreffenden oder unvollständigen Verbraucherinformationen über Lieferungs- und Zahlungsbedingungen führen kann.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.801 Beratungsanfragen

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit

Verifizierter Mandant

Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.

Verifizierter Mandant