Die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt gegen zentrale zivilrechtliche und lauterkeitsrechtliche Vorschriften. Sie ist mit den gesetzlichen Regelungen zum Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) und zum Rücktrittsrecht (§ 323 BGB) unvereinbar und zugleich als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu bewerten.
Die gesetzliche Regelung des § 266 BGB erlaubt dem Schuldner grundsätzlich keine Teilleistungen ohne Zustimmung des Gläubigers. Eine abweichende AGB-Klausel wäre nur dann zulässig, wenn sie die Interessen des Verbrauchers angemessen berücksichtigt. Die hier verwendete Formulierung ermöglicht jedoch uneingeschränkte Teillieferungen und Teilabrechnungen, ohne dass deren Zumutbarkeit für den Verbraucher berücksichtigt wird. Dadurch wird dem Verbraucher faktisch die Möglichkeit genommen, den Kaufpreis bis zur vollständigen Lieferung zurückzuhalten (§ 320 BGB). Zudem besteht das Risiko, dass Verzugsfolgen zulasten des Verbrauchers eintreten, obwohl die Leistung des Unternehmers noch nicht vollständig erbracht wurde.
Die Klausel führt darüber hinaus zu einer Einschränkung des Rücktrittsrechts nach § 323 Abs. 1 und Abs. 5 BGB. Sie verhindert, dass der Verbraucher bei einer unvollständigen oder verspäteten Lieferung vom Vertrag insgesamt zurücktreten kann, wenn er an einer bloßen Teillieferung kein Interesse hat. Eine solche Einschränkung ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rücktrittsregelung nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und verstößt gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 2 a BGB.
Die Unwirksamkeit der Klausel begründet zugleich einen Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Vorschriften, die dem Schutz von Verbrauchern vor unangemessenen Vertragsbedingungen dienen – insbesondere §§ 307 ff. BGB –, regeln typisierend das Marktverhalten, da sie auf die Gleichbehandlung und Lauterkeit im Wettbewerb gerichtet sind. Auch Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV sind in diesem Zusammenhang relevant, da eine unzulässige Klausel zu unzutreffenden oder unvollständigen Verbraucherinformationen über Lieferungs- und Zahlungsbedingungen führen kann.
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