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Gewerblicher eBay-Handel: Eigene AGB wirksam nutzen und Fallstricke vermeiden

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Der Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bei Online-Auktionen auf der Plattform eBay richtet sich grundsätzlich nach den dortigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Verkäufer und Käufer, welche beide als registrierte Mitglieder oder Nutzer bei eBay agieren, haben sich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay wirksam unterworfen. In der Regel kommt auf dieser Basis zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande, wobei auch andere Vertragsformen wie Dienstleistungen denkbar sind.  

Für gewerbliche Verkäufer sind diese Standardbedingungen der Plattform jedoch häufig nicht ausreichend. Eigene, auf das spezifische Geschäft zugeschnittene AGB sind oft erforderlich, um die Rahmenbedingungen besser auf die eigenen konkreten Bedürfnisse abzustimmen. Weitergehende Rechte und Pflichten, etwa zu Haftungsfragen, spezifischen Zahlungsmodalitäten oder dem Versandprozess, können durch eigene AGB geregelt werden.

Verhältnis der eigenen AGB zu den eBay-Bedingungen

Eine zentrale Frage für gewerbliche Händler ist, inwieweit eigene AGB von den Vorgaben der eBay-AGB abweichen dürfen. Die eBay-Bedingungen regeln primär das Rechtsverhältnis zwischen der Plattform und ihren Nutzern (Verkäufern und Käufern) sowie die technischen Abläufe des Marktplatzes. Der eigentliche Kaufvertrag wird jedoch zwischen Verkäufer und Käufer geschlossen. Hierbei hat die Rechtsprechung klargestellt, dass gewerblichen Händlern ein Gestaltungsspielraum zusteht.

Es stellt keine unzulässige Abweichung von gesetzlichen Regelungen dar, wenn ein gewerblicher eBay-Händler in seinen eigenen AGB von den AGB abweicht, die eBay für seine Mitglieder vorgegeben hat (OLG Köln, 16.05.2008 - Az: 6 U 26/08). Das Oberlandesgericht Köln befand zudem, dass hierin auch kein Verstoß gegen eine gesetzliche, das Marktverhalten regelnde Vorschrift zu sehen ist, da den eBay-AGB keine Rechtsnormqualität zukommt. Dies eröffnet Verkäufern die Möglichkeit, eigene Regelungen zu treffen, solange diese den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, standhalten.

Wirksame Einbeziehung: Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

Damit eigene AGB auch rechtlich bindend sind, müssen diese wirksam in den jeweiligen Vertrag mit dem Käufer einbezogen werden. Die bloße Existenz von AGB auf der Händlerseite genügt nicht. Die Anforderungen hierfür finden sich in § 305 Abs. 2 BGB. Es ist erforderlich, dass der Verwender, also der Verkäufer, bei Vertragsschluss ausdrücklich oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang auf seine AGB hinweist.

Entscheidend ist zudem, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die AGB dürfen nicht versteckt oder schwer auffindbar sein. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Einbeziehung im Online-Handel präzisiert. Die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Vertragsschlüssen über das Internet setzt voraus, dass der Verwender dem Vertragspartner in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB; BGH, 14.06.2006 - Az: I ZR 75/03).

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist diese Voraussetzung bereits dann erfüllt, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren und eindeutig erkennbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Eine ausdrückliche Zustimmung des Käufers, etwa durch das Setzen eines Häkchens in einer Checkbox, oder eine gesonderte Übersendung der AGB ist für die wirksame Einbeziehung nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn der Link so platziert und bezeichnet ist, dass ein durchschnittlicher Nutzer ohne weiteres erkennen kann, dass er über diesen Zugriff auf die Vertragsbedingungen erhält. Eine übliche Gestaltung wie die Unterstreichung oder farbliche Hervorhebung des Begriffs „AGB“ ist hierfür ausreichend. Maßgeblich ist allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme; ob der Kunde die AGB tatsächlich liest oder speichert, ist für die Wirksamkeit der Einbeziehung unerheblich (BGH, 14.06.2006 - Az: I ZR 75/03). 

Die technische Darstellung ist jedoch ebenfalls von Bedeutung. Das Gebot der zumutbaren Kenntnisnahme nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist verletzt, wenn AGB unzureichend dargestellt werden. Wird der Inhalt der Bedingungen beispielsweise nur in einem sehr kleinen, scrollbaren Fenster (einem sogenannten Scrollkasten) dargestellt, in dem jeweils nur ein geringer Teil des Textes sichtbar ist, fehlt es an der Möglichkeit, in angemessener Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (OLG Frankfurt, 09.05.2007 - Az: 6 W 61/07). Solche Gestaltungen können zur Unwirksamkeit der Einbeziehung führen.

Inhaltliche Grenzen der AGB-Gestaltung

Selbst wenn AGB wirksam einbezogen wurden, unterliegt ihr Inhalt der sogenannten Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB. Klauseln, die den Vertragspartner – insbesondere Verbraucher – entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.

Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot verlangt, dass die Klauselfassung der Gefahr vorbeugt, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BGH, 05.10.2005 - Az: VIII ZR 382/04). Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche abzuwehren, ist in der Regel unwirksam.

Typische unwirksame Klauseln im Online-Handel

Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Klauseln identifiziert, die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern regelmäßig als unwirksam eingestuft werden.

Ein klassisches Beispiel betrifft die Abwicklung von Rückgaben nach einem Widerruf. Eine Klausel wie „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ verstößt gegen das Transparenzgebot. Eine solche Regelung trägt der gesetzlichen Vorschrift des § 346 BGB nicht Rechnung. Nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Bei Geldleistungen bedeutet dies, dass der Kaufpreis zurückzuzahlen ist und unmittelbar in die Verfügungsgewalt des Kunden gelangen muss. Eine Gutschrift stellt lediglich ein abstraktes Schuldversprechen dar und keine Rückgewähr der Leistung (BGH, 05.10.2005 - Az: VIII ZR 382/04). Die Klausel erweckt fälschlicherweise den Eindruck, die Rechte des Kunden seien auf die Erteilung einer Gutschrift beschränkt, und ist daher unklar.

Auch im Bereich der Gewährleistung sind Einschränkungen kaum zulässig. So stellt eine Klausel, nach der „offensichtliche Mängel [..] sofort nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen“ sind, eine unzulässige Einschränkung der Gewährleistungsrechte von Verbrauchern dar (OLG Köln, 16.05.2008 - Az: 6 U 26/08). Ebenfalls unwirksam sind Klauseln, die das Wahlrecht des Verbrauchers bei der Nacherfüllung (also zwischen Reparatur und Neulieferung) ausschließen, da dies gegen § 475 Abs. 1 BGB verstößt. Gleiches gilt für Regelungen, welche die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Neuwaren verkürzen oder bei gebrauchten Waren faktisch auf weniger als ein Jahr reduzieren (§ 475 Abs. 2 BGB; OLG Frankfurt, 09.05.2007 - Az: 6 W 61/07).

Weitere Beispiele für unwirksame Klauseln sind überlange Annahmefristen von vier Wochen im Fernabsatzgeschäft, die mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar sind, oder Klauseln, die mündliche Individualabreden von einer Schriftform abhängig machen und damit gegen das Vorrangprinzip der Individualabrede (§ 305b BGB) verstoßen (OLG Frankfurt, 09.05.2007 - Az: 6 W 61/07).

Vorrang der Artikelbeschreibung und Individualabreden

Es gilt der Grundsatz, dass individuelle Absprachen stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben (§ 305b BGB). Im Kontext von eBay bedeutet dies auch, dass die konkrete Artikelbeschreibung einer Auktion Vorrang vor den allgemeinen AGB (sowohl den eBay-AGB als auch den eigenen AGB des Verkäufers) haben kann.

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Stand: 24.10.2025
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