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Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851) in den Bundestag eingebracht. Ziel ist es, die nach der Richtlinie (Verbraucherkreditrichtlinie-neu) notwendigen Änderungen im nationalen Recht vorzunehmen. Die Umsetzung ist laut Vorlage bis zum 20. November 2025 erforderlich.

Wie die Bundesregierung in dem Entwurf ausführt, sind für die Umsetzung vor allem Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum BGB vorgesehen. So soll unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet und die Schutzvorschriften verschärft werden. Für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge soll künftig die Textform statt der Schriftform ausreichen. Die Kreditwürdigkeitsprüfung soll verschärft und stärker an die Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge angeglichen werden. Ergänzend enthält der Entwurf Regelungen zu erweiterten Informationspflichten für Kreditgeber sowie zum Widerrufsrecht von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Änderungen sind dazu auch in elf weiteren Gesetzen und Verordnungen vorgesehen. Zudem soll ein neues Stammgesetz geschaffen werden, das Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz - AbsFinAG).

Das Kabinett hatte den Entwurf am 3. September 2025 beschlossen. Dem Bundesrat wurde er am 5. September 2025 als „besonders eilbedürftig“ zugeleitet. Stellungnahme und Gegenäußerung liegen noch nicht vor.

Veröffentlicht: 01.10.2025

Quelle: heute im bundestag (hib)

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