Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers zuzurechnen ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines auf sein Konto überwiesenen Geldbetrages in Anspruch.
Der Beklagte und seine damalige Ehefrau führten bei der P-Bank ein gemeinsames Konto. Auf dieses Konto überwies die Klägerin am 26. März 2019 einen Betrag in Höhe von 3.490 €. Aus ihrer Sicht erfolgte damit die Auszahlung der Darlehensvaluta aus einem unter dem 19. März 2019 zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen
Darlehensvertrag. Tatsächlich war der Beklagte aber nicht an dem vermeintlichen Vertragsschluss beteiligt, vielmehr handelte seine damalige Ehefrau unter seinem Namen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden die Kreditvertragsunterlagen im Wege des Postident-Videoverfahrens an den Beklagten übersandt. Daraufhin erhielt die Klägerin die Antragsunterlagen nebst Kopien von Lohnabrechnungen, des Personalausweises des Beklagten, der Bankkarte und von Kontoauszügen. Bei dem durchgeführten Video-Identverfahren trat der Stiefvater der damaligen Ehefrau des Beklagten unter Vorlage des Personalausweises des Beklagten auf. Die Unterschrift des Kreditnehmers auf dem Kreditvertrag wurde von der damaligen Ehefrau des Beklagten gefälscht.
Nachdem die Klägerin im weiteren Verlauf die Kündigung des vermeintlichen Darlehensvertrags wegen Zahlungsrückstandes erklärt hatte, erfolgten Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 1.055,20 €.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.434,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2020. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des auf das Konto überwiesenen Betrages, insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt seien, könne dahinstehen, da er jedenfalls nach § 241a BGB ausgeschlossen sei. Es liege eine unbestellte Leistung im Sinne von § 241a Abs. 1 BGB vor, da es an einer dem Beklagten zurechenbaren Aufforderung fehle. Der Beklagte habe die Klägerin unstreitig nicht um ein Darlehen bzw. um die Auszahlung auf das mit seiner Ehefrau gemeinsam geführte Konto gebeten. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Ausschluss gesetzlicher Ansprüche nach § 241a Abs. 2 BGB lägen nicht vor. Die Leistung sei bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin für den Beklagten bestimmt gewesen und es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte erkannt habe oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Leistung in der irrigen Annahme einer Bestellung erbracht worden sei. Insofern sei unstreitig, dass bis zur Trennung des Beklagten von seiner Ehefrau diese sich um die finanziellen Angelegenheiten der Familie und insbesondere die Verwaltung des gemeinsamen Kontos gekümmert habe. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte selbst eine entsprechende Kenntnis nicht gehabt. Nach dem Wortlaut von § 241a Abs. 2 BGB komme es für die Kenntnis bzw. die fahrlässige Unkenntnis auf die Person des Empfängers an. Es könne dahinstehen, ob in diesem Rahmen eine Zurechnung des Wissens der Ehefrau aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB möglich sei. Denn eine solche Zurechnung setze voraus, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraue, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen müsse. Die Ehefrau des Beklagten habe ihre Kenntnis aber nicht im Rahmen des ihr übertragenen Regelungsbereichs „finanzielle Angelegenheiten“ bzw. „Verwaltung des gemeinsamen Kontos“ erlangt, sondern sie beruhe auf ihren Täuschungen im Zusammenhang mit dem vermeintlich zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Beklagten sprächen, habe die insoweit darlegungsbelastete Klägerin trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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