Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.284 Anfragen

Sittenwidriger Zinssatz im Darlehensvertrag

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Prüfung der Frage, ob bei einem Darlehensvertrag Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB und damit ein wucherähnliches Geschäft vorliegt ist auf der Grundlage einer Gesamtabwägung aller subjektiven und objektiven Geschäftsumstände vorzunehmen. Besondere Bedeutung kommt dem Verhältnis zwischen der Leistung der Bank und der Gegenleistung des Darlehensnehmers zu. Wichtigstes Kriterium für die Frage, ob dieses Verhältnis auffällig ist, ist der Vergleich zwischen dem effektiven Vertragszins und dem marktüblichen Effektivzins. Führt der Vergleich dazu, dass eine relative Überschreitung von 100 % vorliegt oder eine absolute Überschreitung von 12 Prozentpunkten liegt ein auffälliges Missverhältnis vor.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Darlehensvertrag ist in Hinblick auf die Vereinbarung eines Vertragszinses in Höhe von effektiv 19,85 % gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der vertragliche Zinssatz ist sittenwidrig.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der marktübliche Effektivzins der EWU Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden.

Um eine Feststellung treffen zu können, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen marktüblichen Effektivzins und Vertragszins besteht bedarf es einer Vergleichsgröße. Diese Vergleichsgröße muss den Preis abbilden, den ein Kreditnehmer für einen vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen. Sie ergibt sich aus dem Durchschnitt der vergleichbaren Kredite, die unparteiisch, objektiv und repräsentativ erhoben wurden. Diese Anforderungen erfüllt die EWU Zinsstatistik. Dabei ist zu beachten, dass gesetzliche Vorgaben fehlen. Durch die Verweise auf Zinssätze der EZB etwa in § 247 Abs. 2 BGB lässt sich aber ableiten, dass auf nationaler / europäischer Ebene von Zentralbanken ermittelte Zinsstatistiken grundsätzlich geeignet sind den Vergleichspreis abzubilden, da sie neutral, objektiv und repräsentativ sind. Dementsprechend hat der BGH den von der Deutschen Bundesbank bis 2003 veröffentlichten sog. Schwerpunktzins als Vergleichsgröße anerkannt. Dieser wurde durch die EWU Zinsstatistik abgelöst. Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass die EWU Zinsstatistik zu einer Absenkung des Zinssatzes führt, da Bearbeitungskosten nicht berücksichtigt werden, subventionierte Kredite und günstige Kredite mit hohem Volumen (statt solche nur bis 15.000,00 Euro) in die Berechnung einfließen und auch veränderte Ermittlungs- und Erhebungsmethoden Anwendung finden. Auf der anderen Seite bietet die Statistik aber auch eine ausreichende Differenzierung nach der Art der Kredite. Alleine die breitere Erhebungsbasis ist kein Grund, die EWU Zinsstatistik als Vergleichsgröße zu verwerfen. Was marktüblich ist, ist gesetzlich nicht festgeschrieben und unterliegt dem Wandel. Soweit daher mit fortschreitender europäischer Integration europaweite Statistiken erhoben werden, ist dies hinzunehmen. Auch wenn die EWU Zinsstatistik nicht mit dem Ziel der Bestimmung eines Vergleichszinses eingeführt wurde, ist sie für die gerichtliche Praxis, die insoweit - wie beim Schwerpunktzins - auf leicht zugängliche Angaben angewiesen ist und auch mangels besserer Alternativen, verwertbar. Zu große Abweichungen – wie bei den Bearbeitungskosten – lassen sich durch einen pauschalen Aufschlag von 2,5 % ausgleichen.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom Ratgeber WDR - polis

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.284 Beratungsanfragen

Sehr schnelle Antwort

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank

Verifizierter Mandant