§ 1664 Abs. 1 BGB enthält eine Anspruchsgrundlage für Ersatzansprüche eines Kindes gegen seine Eltern für den Fall einer Pflichtverletzung in Ausübung der
elterlichen Sorge. Nach dieser Vorschrift haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Die Pflicht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen (
§ 1626 Abs. 1 S. 1 BGB), umfasst u.a. die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Vermögenssorge beinhaltet nach
§ 1642 BGB nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes.
Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auszugehen, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gemäß
§ 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können. Ein Ersatzanspruch der Eltern gegenüber dem Kind besteht nicht für Aufwendungen im Rahmen der gegenüber dem Kind bestehenden
Unterhaltsverpflichtung gemäß
§ 1601 BGB. Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt, der von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen ist. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen. All dies sind Leistungen, die im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht zu erbringen sind.
Ein Schadensersatzanspruch setzt aber primär voraus, dass vermeintlich zweckentfremdete Gelder tatsächlich dem Kind zustanden.
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