Ein Widerruf der auf Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung ist unwirksam, wenn die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist. Eine Widerrufsinformation nach dem gesetzlichen Muster berechtigt die Darlehensgeber, sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion zu berufen.
Die Angabe über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren ist ausreichend, auch ohne ausdrückliche Information über die Kostenfreiheit.
Die Anforderungen an die Art des Darlehens sind erfüllt, wenn die Vertragsurkunde diese klar und verständlich angibt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Der Kläger erwarb im Dezember 2018 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Porsche zum Kaufpreis von 92.950 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 26.500 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 4. Januar 2019 einen Darlehensvertrag über 66.450 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,83% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 60 Monatsraten zu je 1.218,75 € erbracht werden.
Auf Seite 3 des Darlehensvertrags heißt es unter der Überschrift „8.5 Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens/Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung“:
„Der Darlehensnehmer hat das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung während der Zinsbindungsperiode hat der Darlehensnehmer der Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Bank legt der Berechnung derzeit die sog. 'Aktiv/Passiv-Methode' zugrunde. Durch diese Berechnungsmethode wird die Bank so gestellt, als ob das Darlehen bis zum Ablauf der Zinsbindungsperiode planmäßig fortgeführt worden wäre.
Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der zufließenden Mittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Darlehensvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen.
Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum anfallende und somit - auf Basis des effektiven Jahreszinses - zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde.
Die Bank ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend.
Erfolgt eine Ablösung oder eine Teilablösung des Darlehens auf Veranlassung des Darlehensnehmers, wird dem Darlehensnehmer ein Berechnungsaufwand in Rechnung gestellt.
Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von Folgendem ausgegangen:
- Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld;
- Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte und vereinbarter Tilgungssatzwechseloption;
- Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt.
Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge nicht übersteigen:
- 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags;
- den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.“
Seite 5 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift „8.12 Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ die folgenden Angaben:
„Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, sich an die beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Die Beschwerde ist in Textform zu richten an: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), Verbraucherschlichtungsstelle, Postfach , B. , E-Mail: , Internet:
Näheres regelt die Verfahrensordnung, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.“
Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Nach vollständiger Ablösung des Darlehens im Laufe des Rechtsstreits durch den Kläger hat dieser mit seiner Klage zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, (1.) die Beklagte zur Zahlung von 99.625 € abzüglich 2.368,21 € für den Wertverlust an dem finanzierten Fahrzeug nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen, (2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und (3.) dass sich sein Antrag auf Feststellung, infolge seiner Widerrufserklärung aus dem Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen zu schulden, infolge der Ablösung des Darlehens erledigt hat, sowie (4.) die Beklagte zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision ist unbegründet.
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