Auch gewerbliche Anbieter, die über eBay verkaufen, müssen entsprechend § 3 BGB-Info-V über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen sowie darüber, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und dem Verbraucher zur Verfügung steht und schließlich, wie der Käufer Eingabefehler erkennen und berichtigen kann informieren.
Dieser Verpflichtung wird dadurch nachgekommen, dass die entsprechenden Fragen in den jedem eBay-Teilnehmer zugänglichen eBay-AGB konkret geregelt sind. Eigene Informationen des Verkäufers sind darüber hinaus nicht erforderlich.
Dieser Verpflichtung wird dadurch nachgekommen, dass die entsprechenden Fragen in den jedem eBay-Teilnehmer zugänglichen eBay-AGB konkret geregelt sind. Eigene Informationen des Verkäufers sind darüber hinaus nicht erforderlich.
LG Frankenthal, 14.02.2008 - Az: 2 HK O 175/07, 2 HKO 175/07
ECLI:DE:LGFRAPF:2008:0214.2HK.O175.07.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


