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Versand- und Lieferkosten im Online-Handel: Wie muss der Verbraucher informiert werden?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 29 Minuten

Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - „Bestell-Übersicht“ neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen.

Die Klausel „Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte betreibt einen Versandhandel und bietet ihre Waren zur Bestellung auch im Internet an. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:

„Vertragsabschluss / Versandkosten / Mindestbestellwert / Transportschäden

... Ihre Versandkostenbeteiligung beträgt als Einzelbesteller 5,- EUR pro Bestellung. Sammelbesteller zahlen bei einem Einkaufswert ab 180,- EUR keine Versandkosten. Bis 180,- EUR werden 3,50 EUR pro Bestellung berechnet. Enthält die Bestellung schwere oder sperrige Artikel wird ein Aufschlag von 5,- EUR zzgl. der üblichen Versandkostenbeteiligung erhoben. ...

Rückgaberecht

... Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck....“

Bei Aufruf der Seite „Bestellung starten“ im Internet erscheint unter der Überschrift „Bitte starten Sie Ihre Bestellung“ zunächst der Hinweis „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten, der einen Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält. Darunter befindet sich die Schaltfläche (Button) „Bestellung starten“, durch deren Anklicken die Bestellung durchgeführt werden kann. Unterhalb der Schaltfläche heißt es:

„Hier finden Sie wichtige Verbraucherinformationen:

- ...

- Versandkosten

- ...

- AGB (inkl. Vertragsschlusszeitpunkt)“,

wobei die Begriffe jeweils einen Link auf die entsprechenden Informationen bilden.

Vor Absenden der Bestellung erscheint als letzte Seite eine „Bestell-Übersicht“, die der Kontrolle des Kunden über den Inhalt seiner Bestellung dient. Unter der Auflistung der im Warenkorb befindlichen Artikel mit deren Nummer, Bezeichnung, der Menge, des jeweiligen Einzelpreises und des Gesamtpreises befindet sich die Angabe „Bestellwert (ohne Zinsen, Serviceaufschläge und Versandkosten)“. Nach einem weiteren Hinweis und Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann die Bestellung abgeschickt oder deren Inhalt noch einmal geändert werden.

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er hat zunächst - gestützt auf die §§ 307 ff. BGB - beantragt, der Beklagten neben weiteren Klauseln, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, die Verwendung der oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf online-Warenhandel, ausgenommen gegenüber Unternehmern, zu untersagen. Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zur Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend das Rückgaberecht im Online-Warenhandel gegenüber Verbrauchern verurteilt und die Klage im Hinblick auf die Klausel über die Versandkosten abgewiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger seinen Antrag teilweise geändert und unter Hinweis auf die §§ 2 UKlaG, 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 7 BGB-InfoV (in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung) Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend die Versandkosten nur noch begehrt mit dem Zusatz, „ohne auf der Internet-Seite „Bestell-Übersicht“ die Versand- und Servicekosten neben dem Warenpreis der Höhe nach auszuweisen“. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung ebenso wie diejenige der Beklagten, die gegen die Untersagung der Verwendung der Klausel betreffend das Rückgaberecht gerichtet war, zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Kläger sein zweitinstanzliches Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Versandkostenangaben weiter. Die Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und begehrt weiterhin Abweisung der Klage auch bezüglich der Klausel über das Rückgaberecht.

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