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Haftungsverteilung bei Paketverlust

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Am 12.07.2017 gab der spätere Kläger in der Filiale der Beklagten ein verschlossenes Paket an den Zeugen K auf. Für diese Sendung verwendete der Kläger einen alten Karton. Zudem wurde eine Transportversicherung bis 25.000,00 € abgeschlossen. Das Porto von 5,99 € nebst 18,00 € Beitrag für die Transportversicherung zahlte der Kläger zuvor am 11.10.2017 per Paypal.

Das Paket erreichte den Zeugen K nicht. Nachdem eine Nachforschung durch die im Auftrag der Beklagten tätige E GmbH erfolglos verlaufen war, übersandte der Kläger auf entsprechende Aufforderung ein ausgefülltes Formular „Schadendokumentation zu einer fehlenden Sendung“ nebst „Versicherungserklärung“, die unter der Rubrik „Inhaltsangabe“ folgende Gegenstände und Werte auflistete:

2 Stück Y # 64 GB Neu 1.698,00 €

8 Stück Y # 128 GB Neu 5.432,00 €

50 Stück Z # 128 GB SD Card 3.900,00 €

Summe (Brutto): 11.030,00 €

Seitdem erhielt der Kläger keinerlei Rückmeldung. Mit E-Mail vom 26.01.2018 teilte er der Beklagten mit, dass er jetzt noch zehn Werktage abwarte und die Angelegenheit, wenn er bis dahin sein Paket oder den Schaden nicht ersetzt bekommen habe, einem Rechtsanwalt übergeben werde. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2019 forderte der Kläger die Beklagte letztmalig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.030,00 € nebst 958,19 € Rechtsverfolgungskosten auf.

Eine polizeiliche Überprüfung vom April und August 2019 ergab, dass die streitgegenständlichen zehn Geräte der Modelle Y # und # im Zeitraum August bis Dezember 2018 aktiviert wurden und sich in A befinden.

Der Kläger behauptet, der Zeuge K habe ihn gebeten, bereits bezahlte Ware von einem Händler in X abzuholen und mit versichertem Paket nach B zu senden. Bei der Ware handele es sich um die in der vorzitierten Versicherungserklärung aufgelisteten Gegenstände. Die SD Karten habe er - der Kläger - in W gekauft (vgl. Rechnung der D GbR vom 10.10.2017), um diese gewinnbringend weiter zu veräußern. Er habe sie dem Zeugen K zum Kauf angeboten, der diese auch haben wollte. Es sei vereinbart worden, dass er - der Kläger - die SD Karten am nächsten Wochenende nach I, wo er circa alle zwei Wochen seine Familie besuche, mitbringe und der Zeuge die Karten dann prüfe und bezahle. Bei dieser Gelegenheit habe der Zeuge ihn gebeten, die von dem Zeugen bei der Firma G in X bestellten zehn Handys (vgl. Rechnung der Firma G vom 10.10.2017) abzuholen und ebenfalls mitzubringen. Nachdem er - der Kläger - diese Handys am 11.10.2017 abgeholt und den Rechnungsbetrag verauslagt habe, habe sich herausgestellt, dass er aus beruflichen Gründen erst eine Woche später als geplant nach I fahren konnte. Da der Zeuge die Handys aber schon früher benötigte, sei vereinbart worden, dass er – der Kläger - diese zusammen mit den SD Karten nach B schicke. Den verauslagten Rechnungsbetrag für die Handys sowie den vereinbarten Kaufpreis für die SD Karten habe der Zeuge dann nach Erhalt der Ware an ihn, den Kläger, überweisen wollen. Da die Ware aber nicht angekommen sei, habe er von dem Zeugen auch keine Zahlung erhalten.

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