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Kurze Verjährung des § 548 BGB gilt auch bei vorsätzlicher Beschädigung der Mietsache

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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§ 548 Abs. 1 BGB enthält eine abschließende Sonderregelung für alle Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache nach deren Rückgabe. Diese Vorschrift geht den allgemeinen Verjährungsregeln vor und erfasst sämtliche Schadensersatzansprüche, gleichgültig, ob sie auf vertraglichen oder deliktischen Grundlagen beruhen. Die sechsmonatige Verjährungsfrist dient der raschen Abwicklung des beendeten Mietverhältnisses und gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt ist.

Die kurze Verjährung wird auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Schaden erheblich oder wirtschaftlich belastend ist. Weder aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG noch aus § 242 BGB ergibt sich eine Einschränkung. Der Gesetzgeber hat mit § 548 Abs. 1 BGB bewusst eine einheitliche, kurze Frist geschaffen, um nach Beendigung des Mietverhältnisses schnell Rechtssicherheit herzustellen. Das Interesse des Vermieters an der Durchsetzung von Ersatzansprüchen tritt dabei hinter dem allgemeinen Bedürfnis nach Rechtsklarheit zurück.

Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Mieter ist grundsätzlich zulässig, selbst wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB greift nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Mieter die Verjährung arglistig herbeiführt. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten allein begründet keine Durchbrechung der gesetzlichen Verjährungsordnung.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die kurze Verjährung bestehen nicht. Art. 14 GG schützt das Eigentum, garantiert jedoch keine uneingeschränkte oder zeitlich unbegrenzte Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche. Die in § 548 BGB vorgesehene Frist stellt eine verhältnismäßige Regelung dar, die sowohl das Interesse des Vermieters an Ersatz als auch das Interesse des Mieters an rascher Klärung berücksichtigt.

Ein Vermieter kann sich nicht auf die Nichterfüllung von Renovierungsverpflichtungen berufen, wenn er selbst deren Durchführung verhindert. Wird dem Mieter die Ausführung der vereinbarten Arbeiten etwa durch ein Hausverbot oder eine Aussperrung unmöglich gemacht, gilt die Bedingung nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten. Die Verhinderung des Bedingungseintritts durch den Vermieter schließt eine Berufung auf die Nichterfüllung aus.

Nach gefestigter Rechtsprechung umfasst die kurze Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB auch Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung, sofern sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache bei Rückgabe stehen (BGH, 29.06.2011 - Az: VIII ZR 349/10). Entscheidend ist, dass der geltend gemachte Schaden seine Grundlage im Mietverhältnis und im Zustand der Mietsache bei dessen Beendigung hat.


LG Berlin II, 06.05.2024 - Az: 64 S 19/22

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