Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie Überzeugungskraft eines
Mietspiegels wird erhöht, wenn die Parteien des Rechtsstreits ihm - trotz etwaiger Erstellungsmängel - übereinstimmend die Tauglichkeit zur Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete zusprechen.
Das Positivmerkmal des
Berliner Mietspiegels (2021) „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ ist auch erfüllt, wenn die Überlassung nur entgeltlich erfolgt (Festhaltung an LG Berlin, 16.10.2018 - Az:
67 S 150/18).
Hierzu führte das Gericht aus:
Zur Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen Höhe der Vergleichsmiete konnte hier der vom Amtsgericht bemühte Mietspiegel 2021 trotz seiner grundsätzlichen Mängel gemäß § 287 ZPO herangezogen werden, da beide Parteien übereinstimmend der Auffassung sind, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend abbildet. Das erhöht seine Überzeugungskraft, so dass die Kammer hier davon ausgehen kann, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höhe der zum Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens maßgeblichen Vergleichsmiete zutreffend wiedergibt.
Die Merkmalgruppen 1, 3 und 4 sind zwischen den Parteien unstreitig.
Die Berufung rügt jedoch zu Recht die vom Amtsgericht vorgenommene Bewertung der Merkmalgruppen 2 und 5. Die Merkmalgruppe 2 ist wegen der unstreitig vorhandenen Küchenausstattung positiv zu bewerten. Der Ausweis eines „Zuschlags für Küchenausstattung“ im Mietvertrag ist insoweit unschädlich, da der „Zuschlag“ im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB nicht gesondert zu entrichten, sondern Teil der Nettokaltmiete ist.
Die Merkmalgruppe 5 ist neutral zu bewerten. Dem Negativmerkmal „besondere „Lärmbelastung“ steht das Positivmerkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe (ausreichend dimensioniert)“ gegenüber. Dass die Überlassung entgeltlich erfolgt, ist unschädlich. Auf eine Nutzung des Beklagten oder ein von der Klägerin unterbreitetes Angebot zur Nutzung kommt es nicht an, nachdem der Beklagte im Jahre 2002 gegenüber der Klägerin erklärt hat, keinen Stellplatz zu wünschen.