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Nutzungsausfallschaden wegen mangelhaft montierter Dusche

Mietrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Der Nutzungsausfall einer Dusche aufgrund mangelhafter Arbeiten oder Nichtlieferung rechtfertigt einen Nutzungsausfallschaden von mindestens 20% einer bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete je Monat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zunächst ist festzustellen, dass es tatsächlich zu einem Nutzungsausfall gekommen ist. Das Badezimmer der Klägerin war nach den sachverständigen Feststellungen nicht nutzbar. Dies schließt das Gericht insbesondere aus der Tatsache, dass diverse für ein Badezimmer essenzielle Teile (WC, Dusche, Waschtisch, siehe oben) nicht montiert waren. Soweit der Beklagte mit Blick auf den Nutzungsausfall vortragen lässt, die Klägerin hätte nur jemanden finden müssen, der die Arbeiten („der …“) sachgerecht herstellt, so kann das nur als zynisch bezeichnet werden.

Der Nutzungsausfall war dauerhaft und erheblich. Die Klägerin hat das Haus unstreitig selbst bewohnt. Der Nutzungsausfall dauert seit dem Jahr 2020 an und ist daher von erheblicher Länge und insbesondere nicht von nur vorübergehender Dauer.

Insbesondere betraf der Nutzungsausfall auch mit dem Badezimmer integrale und essenzielle Teile des Wohnraums. Dabei kann aus Sicht des Gerichts sogar die Streitfrage offenbleiben, ob die Warmwasserversorgung funktioniert hat oder nicht. Alleine die Tatsache, dass der Klägerin keine eigene Duschmöglichkeit gegeben war, ist aus Sicht des Gerichts derart unerträglich, dass bereits diese allein einen Nutzungsausfallschaden begründet. Die jederzeitige Möglichkeit, seinen hygienischen Bedürfnissen nachgehen zu können, ohne dabei auf die Räumlichkeiten dritter Personen angewiesen zu sein, stellt aus Sicht des Gerichts Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums dar.

Die Höhe des Nutzungsausfallschadens kann nur nach § 287 ZPO geschätzt werden. In Anschlag zu bringen ist dabei nicht die ortsübliche Miete, da diese über den Wohnwert hinaus auch noch ein Gewinn des Vermieters erfasst. Insoweit ist der Nutzungsausfall nach der um die Gewinnanteile bereinigten ortsüblichen Miete zu berechnen. Insoweit hat die Klägerin den Betrag von 1.000 € vorgetragen, der unbestritten geblieben ist und von dem Gericht für plausibel befunden wurde.

Der konkrete Nutzungsausfallschaden ist der Betrag, um den diese Nutzung tatsächlich gemindert war. Insoweit hat sich das Gericht, wie der Klägervertreter, an mietrechtlichen Minderungsquoten orientiert. Diese geben aus Sicht des Gerichts einen objektiven Maßstab für die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit.

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