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Bade- und Duschanlage nicht nutzbar - 33% Minderung!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vor, wenn die einzige in der Wohnung vorhandene Bade- oder Duschanlage nicht nutzbar ist. Der Mieter kann in diesem Fall die Bruttomiete um 1/3 mindern.


AG Köln, 01.04.1996 - Az: 206 C 85/95

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