Es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vor, wenn die einzige in der Wohnung vorhandene Bade- oder Duschanlage nicht nutzbar ist. Der Mieter kann in diesem Fall die Bruttomiete um 1/3 mindern.
AG Köln, 01.04.1996 - Az: 206 C 85/95
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