Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Im zu entscheidenden Fall waren die Mieter der Auffassung, dass das
Mieterhöhungsverlangen des Vermieters formal unwirksam sei, weil Angaben zur energetischen Beschaffenheit des Mietobjektes nicht in hinreichender Weise erfolgt seien.
Zudem behaupten die Mieter, dass die Wohnfläche der Wohnung lediglich 65,70 m² betragen würde.
Ferner waren die Mieter der Ansicht, dass der Wohnlagenkennwert nicht berücksichtigungsfähig sei, da seine Berechnung nicht verfassungskonform erfolge, denn Personen mit Migrationshintergrund würden wohnwertmindernd berücksichtigt, was einen Verstoß gegen
§ 9 Abs. 2 AGG beinhalte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Mieterhöhungsverlangen vom 22.01.2018 genügt den Anforderungen des
§ 558 a BGB in formeller Hinsicht. Ein Mieterhöhungsverlangen ist formell ordnungsgemäß, wenn dem Mieter die Tatsachen mitgeteilt werden, die er benötigt, um die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung auf ihre Berechtigung zumindest ansatzweise überprüfen zu können.
Zur Begründung des Mieterhöhungsbegehrens genügt in formeller Hinsicht, dass das Mieterhöhungsschreiben Angaben über die Tatsachen enthält, aus denen der Vermieter die Berechnung der Mieterhöhung herleitet.
Dabei müssen dem Mieter so viele Informationen gegeben werden, dass dieser die Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachvollziehen und zumindest ansatzweise überprüfen kann (vergleiche BGH, 12.12.2007 - Az:
VIII ZR 11/07).
Stützt ein Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auf einen qualifizierten
Mietenspiegel im Sinne von
§ 558 d BGB, muss er lediglich erkennen lassen, wie er die Einordnung in den Mietenspiegel vorgenommen hat. Insoweit genügt die Eingruppierung in ein konkretes Mietenspiegelfeld.
Ausführungen zum energetischen Zustand der Wohnung sind für eine formal ordnungsgemäße begründete Mieterhöhung auf Grundlage eines qualifizierten Mietenspiegels nicht erforderlich.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.