Für die Einordnung einer Wohnung in eine jüngere Baualtersklasse reichen einzelne Modernisierungsmaßnahmen nicht aus; die Wohnung muss durch die Modernisierung vielmehr den baulichen Standard einer Neubauwohnung erhalten haben.
Nicht jede (erstmalige) Umwandlung von Gewerberäumen in Wohnräume führt dazu, dass die Räumlichkeiten der Baualtersklasse zugeordnet werden, die durch die Bezugsfertigkeit der früheren Gewerberäume als Wohnräume markiert wird.
In Ziff. 6.4 des Berliner Mietspiegels 2017 wird die Beschaffenheit einer Wohnung als durch das „Alter (Bezugsfertigkeit/Baualter)“ bestimmt erläutert; die grundsätzliche Beschaffenheit verschiedener Wohnungen werde wesentlich durch die während bestimmter Zeitperioden übliche Bauweise charakterisiert. Die Wohnung sei grundsätzlich in das Baualter und/oder das Jahr der Bezugsfertigkeit einzuordnen, in der das Gebäude erstellt wurde. (Selbst) modernisierte Wohnungen würden grundsätzlich in das ursprüngliche Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes eingeordnet.
Nicht jede (erstmalige) Umwandlung von Gewerberäumen in Wohnräume führt dazu, dass die Räumlichkeiten der Baualtersklasse zugeordnet werden, die durch die Bezugsfertigkeit der früheren Gewerberäume als Wohnräume markiert wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschaffenheit gehört zu den Wohnwertmerkmalen, die nach § 558 Abs. 2 BGB die Feststellung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete beeinflussen.In Ziff. 6.4 des Berliner Mietspiegels 2017 wird die Beschaffenheit einer Wohnung als durch das „Alter (Bezugsfertigkeit/Baualter)“ bestimmt erläutert; die grundsätzliche Beschaffenheit verschiedener Wohnungen werde wesentlich durch die während bestimmter Zeitperioden übliche Bauweise charakterisiert. Die Wohnung sei grundsätzlich in das Baualter und/oder das Jahr der Bezugsfertigkeit einzuordnen, in der das Gebäude erstellt wurde. (Selbst) modernisierte Wohnungen würden grundsätzlich in das ursprüngliche Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes eingeordnet.
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