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Vermieterseitige Restleistung nach Mietbeginn

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Es ist bei einem Gewerbemietvertrag weder unübersichtlich noch überraschend, wenn bei einem zum Vertragsabschluss nicht fertiggestellten Objekt ergänzend vereinbart wird, dass nach dem Mietbeginn (Übergabe) eine Ladeneinrichtung zu installieren ist und dass der Mieter dem Vermieter während dieser Zeit bis zur gemeinsamen Eröffnung einer Galerie gestattet, die vermieterseitigen Restleistungen zu erbringen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Zur Begründung kann auf die zutreffenden Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Das Landgericht hat anhand des zutreffend zugrunde gelegten Sachvortrags aus den von ihm fehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffende Folgerungen gezogen und in einer nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt, was im Ergebnis auch durch das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht erschüttert wird. Vielmehr teilt der Senat die Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts durch das Landgericht in vollem Umfang.

Soweit die Berufung die Verletzung der §§ 535 Abs. 2, 305c Abs. 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB rügt, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Das Mietvertragswerk enthält weder überraschende Klauseln im Sinn des § 305c BGB noch ist im Rahmen einer Inhaltskontrolle eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinn des § 307 Abs. 2 BGB festzustellen.

Maßgebend sind die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, auf die das Landgericht zutreffend abgestellt hat. Diese sind weder unübersichtlich noch für eine Partei überraschend gestaltet. Denn es handelte sich - was der Beklagten bekannt war - im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um ein noch nicht fertig gestelltes Großobjekt einer drei- bis fünfgeschossigen „Einkaufsgalerie“ mit gastronomischen Betrieben, Wohnungen und Büroräumen in mehreren Gebäuden einschließlich eines Pavillons mit einer Passage und einer Tiefgarage, so dass ergänzend sowohl in „Teil A - Grundlegende Bestimmungen“ und in „Teil B - Ergänzende Vereinbarungen“ durchaus - weder unüblich noch unübersichtlich - weitere Regelungen erforderlich waren. Diese Art der Vertragsgestaltung ist jedenfalls bei noch nicht fertig gestellten Großprojekten der vorliegenden Art nicht zu beanstanden. Vorgesehen war ausdrücklich und auch für die Beklagte erkennbar eine Unterscheidung zwischen dem Übergabetag (in § 3 des Vertrages und auch in „Teil A“ betreffend die Mietzeit: „...Übergabetag und damit der Mietbeginn...“ sowie in § 4 des „Teil B“ zur Übergabe und Geschäftseröffnung). Vorgesehen war weiterhin ausdrücklich, dass die Beklagte nach der Übergabe (= Mietbeginn !) eine Ladeneinrichtung zu installieren hatte und dass die Beklagte als Mieter dem Vermieter während dieser Zeit bis zur gemeinsamen Eröffnung der Galerie gestattete, die vermieterseitigen Restleistungen zu erbringen (Teil B - § 4.7). Die Beklagte war nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet, ihre Ausbauarbeiten im und am Mietgegenstand rechtzeitig zur Eröffnung vollständig abgeschlossen zu haben (Teil B § 4.8). Aus alldem folgt notwendigerweise, dass die Beklagte die Mietsache für den von ihr vorzunehmenden Ausbau der Mietsache zwangsläufig schon vor der Eröffnung nutzen durfte und auch vereinbarungsgemäß sollte. Dass in dieser hier allein streit-befangenen Zeit noch kein Publikumsverkehr stattfinden sollte und konnte, erschließt sich unter den gegebenen unstreitigen und der Beklagten bei Eingehung des Mietverhältnisses bekannten Umständen von selbst.

Im Ergebnis besteht daher keine Veranlassung, das angefochtene Urteil abzuändern. Ebensowenig besteht im Hinblick auf die eindeutigen Umstände Veranlassung, die Revision zuzulassen.


OLG Oldenburg, 20.02.2007 - Az: 14 U 118/06

ECLI:DE:OLGOL:2007:0215.14U118.06.0A

Vorgehend: LG Osnabrück, 03.11.2006 - Az: 12 O 556/06

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