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Beschwerdebegründung im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Die Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren unterliegt den allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen des § 117 Abs. 1 S. 1 bis 3 FamFG. Danach ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung ein bestimmter Sachantrag zu stellen und zu begründen.

Unterhaltssachen zählen nach § 112 Nr. 1 FamFG zu den Familienstreitsachen, sodass auch das in §§ 249 ff. FamFG geregelte vereinfachte Verfahren hierunter fällt. Bereits der Wortlaut des Gesetzes erfasst damit ohne Einschränkung auch die Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren (BGH, 12.10.2022 - Az: XII ZB 450/21).

Eine von Teilen der Literatur und einzelnen Oberlandesgerichten vertretene Gegenauffassung verneint die Pflicht zur Begründung der Beschwerde. Begründet wird dies mit dem Ziel einer zügigen Verfahrensführung, dem fehlenden Anwaltszwang (§ 257 S. 1 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO) sowie mit dem Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung nach § 39 FamFG, die keine Belehrung über Begründungsfristen vorsieht. Zudem wird argumentiert, der Gesetzgeber habe mit § 256 FamFG inhaltlich an die bis zum 01.09.2009 geltende Regelung des § 652 ZPO angeknüpft, wonach eine sofortige Beschwerde ohne Begründung möglich war (OLG Frankfurt, 11.11.2019 - Az: 4 WF 125/19; OLG Frankfurt, 11.01.2024 - Az: 6 UF 181/24).

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