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Anwendung von § 117 FamFG (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen) im vereinfachten Unterhaltsverfahren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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§ 117 Abs. 1 FamFG ist im vereinfachten Verfahren nicht anwendbar. Auch wenn die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG für sofort wirksam erklärt werden soll, bleibt es dabei, dass das die in § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG gewährte Frist für die Begründung der Beschwerde von zwei Monaten, gegebenenfalls ergänzt um eine Erwiderungsfrist, mit der durch die §§ 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 252 Abs. 5 FamFG erzielten beschleunigten Durchführung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens nicht in Einklang zu bringen ist.

Auch mag sich der Gesetzesbegründung zu § 117 FamFG und § 256 FamFG nicht ausdrücklich entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber für das vereinfachte Verfahren keinen Begründungszwang vorsehen wollte. Immerhin lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 256 FamFG aber entnehmen, dass der Gesetzgeber bei Erlass des FamFG - im Widerspruch zu der im Gesetz getroffenen Regelung - davon ausging, dass der jetzige § 256 FamFG dem bisherigen § 652 ZPO entspricht (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 261). § 652 Abs. 2 ZPO sah als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde vor. Daraus lässt sich zumindest schließen, dass der Gesetzgeber die bis zum 1. September 2009 geltend Regelung, nach der das einzulegende Rechtsmittel nicht begründet werden musste, nicht ändern wollte.

Im Übrigen spricht für eine teleologische Reduzierung des Anwendungsbereichs der § 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG dahingehend, dass sie im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht anwendbar sind, dass § 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG im Regelungszusammenhang mit der Parteimaxime und dem Anwaltszwang stehen, im vereinfachten Unterhaltsverfahren der Anwaltszwang nicht gilt und umfangreicher als in sonstigen Streitsachen von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Zulässigkeitsanforderungen des Verfahrens eingehalten wurden, ohne dass in diesem Punkt die Parteimaxime ihre Wirkung entfaltet.

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