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Beschwerde im vereinfachten Unterhaltsverfahren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

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Der Antragsgegner wendet sich in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren gegen die Verwerfung seiner Beschwerde.

Er ist der Vater der im Juli 2012 geborenen Antragstellerin. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den vom Antragsgegner für die Antragstellerin zu zahlenden rückständigen und laufenden Kindesunterhalt ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 10. März 2021, der am 11. März 2021 an die Geschäftsstelle übergeben worden ist, festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und diese allein auf Einwendungen gestützt, die von ihm erstmals am 17. März 2021 geltend gemacht worden sind. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Beschwerde des Antragsgegners sei unzulässig. Sie sei ausschließlich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG gestützt. Damit sei der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren jedoch gemäß § 256 Satz 2 FamFG ausgeschlossen. Denn er habe seine Einwendungen trotz der ihm vom Amtsgericht eingeräumten Möglichkeit nicht vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses geltend gemacht.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Nach § 256 Satz 2 FamFG ist eine Beschwerde in einem vereinfachten Unterhaltsverfahren unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass der Antragsgegner seine Einwendungen rechtzeitig im Sinne von § 256 Satz 2 FamFG, nämlich vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses, erhoben habe, weil es mangels Verkündung des Festsetzungsbeschlusses bereits an einem wirksamen Beschlusserlass fehlte. Denn im vorliegenden Fall ist, wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen ist, der Erlass des Festsetzungsbeschlusses mit dessen Übergabe an die Geschäftsstelle am 11. März 2021 erfolgt.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war für den Erlass des Festsetzungsbeschlusses dessen Verkündung nicht erforderlich. Zwar geht die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass Entscheidungen in einer - hier vorliegenden - Familienstreitsache grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verkünden sind. Dies gilt aber nicht für einen Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG, sofern er - wie hier - ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Dieser Beschluss kann vielmehr durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen werden.

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