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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2026

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) sind zum 1. Januar 2026 aktualisiert worden und in der neuen Fassung ab sofort abrufbar.

Erstmals für das Jahr 2025 haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien herausgegeben. Den Leitlinien kommt zwar keine bindende Wirkung zu. Gleichwohl zielen sie darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle, behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruht.

Gegenüber dem Stand der Leitlinien NRW zum 1. Januar 2025 sind die Regelungen zum Verwandtenunterhalt im Hinblick auf Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern und von Enkeln gegenüber Großeltern in Teilen neu gefasst und ergänzt worden. Anlass hierfür ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts, der unterhaltspflichtigen Kindern bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt für die eigene Lebensführung zu belassen ist (BGH, 23.10.2024 - Az: XII ZB 6/24). Die Anpassung der Leitlinien NRW folgt den entsprechenden Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2026, die im letzten Koordinierungsgespräch zur Neufassung der Tabelle im November 2025 abgestimmt worden sind.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

- Nr. 19 der Leitlinien ist um eine Erläuterung zum gesetzlichen Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger ergänzt worden;

- in Nr. 21.3.3 wird der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nunmehr konkret auf mindestens 2.650 € beziffert und bestimmt, dass 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben;

- der angemessene Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln wird in Nr. 21.3.4 geregelt (mindestens 2.650 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens);

- den Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln beziffert Nr. 22.3 auf 2.120 €;

- Nr. 23.3 legt den Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln auf 2.650 € fest.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien NRW unverändert. In ihrem Anhang findet sich die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle nebst Tabelle Zahlbeträge, der die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils geschuldeten Zahlbeträge zu entnehmen sind.

Veröffentlicht: 16.12.2025

Quelle: PM des OLG Hamm

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