Ein geschiedener Ehegatte muss der Zustimmungserklärung zum begrenzten Realsplitting auch dann zustimmen, wenn fraglich ist, ob die geltend gemachten Aufwendungen steuerlich überhaupt als Unterhaltsleistungen anerkannt werden. Die Zustimmung selbst gilt mit rechtskräftiger Verurteilung als abgegeben.
Die Pflicht zur Abgabe dieser Zustimmung wird als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) innerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses verstanden, sofern der Unterhaltsverpflichtete den Zustimmenden von sämtlichen finanziellen Nachteilen freistellt, die aus der Zustimmung erwachsen.
Das begrenzte Realsplitting stellt regelmäßig eine solche Möglichkeit zur Lastenminderung dar, da es im Falle steuerlicher Anerkennung der Aufwendungen als Sonderausgaben zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens führt.
Ein Ehegatte ist daher - bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - auch dann zur Zustimmung verpflichtet, wenn zweifelhaft erscheint, ob die geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Unterhaltsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt werden.
Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die mit rechtskräftiger Verurteilung hierzu gemäß § 894 ZPO als abgegeben gilt. Sie bedarf keiner besonderen Form; es genügt, dass sie nachweisbar - etwa schriftlich oder zur Niederschrift des Finanzamts - erklärt wird.
Worum geht es bei der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting?
Das begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG ermöglicht es einem unterhaltsleistenden, geschiedenen Ehegatten, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten als Sonderausgaben steuerlich abzusetzen. Voraussetzung ist neben dem Antrag des Leistenden die Zustimmung des Empfängers. Fehlt diese Zustimmung, scheidet der Sonderausgabenabzug unabhängig von den Gründen für die Verweigerung aus.Die Pflicht zur Abgabe dieser Zustimmung wird als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) innerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses verstanden, sofern der Unterhaltsverpflichtete den Zustimmenden von sämtlichen finanziellen Nachteilen freistellt, die aus der Zustimmung erwachsen.
Setzt die Zustimmungspflicht ein bestehendes Unterhaltsrechtsverhältnis voraus?
Die Pflicht zur Mitwirkung am begrenzten Realsplitting ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein gesetzliches Unterhaltsrechtsverhältnis besteht und Bar- oder Naturalunterhalt im Sinne des bürgerlichen Rechts geleistet wurde. Hinter der unterhaltsrechtlichen Nebenpflicht steht zugleich eine umfassende, aus dem Wesen der Ehe folgende familienrechtliche Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Diese Pflicht wirkt als Nachwirkung der Ehe auch nach der Scheidung fort.Das begrenzte Realsplitting stellt regelmäßig eine solche Möglichkeit zur Lastenminderung dar, da es im Falle steuerlicher Anerkennung der Aufwendungen als Sonderausgaben zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens führt.
Muss der Steuervorteil bereits feststehen, damit die Zustimmungspflicht besteht?
Eine Verpflichtung zur Zustimmung setzt nicht voraus, dass die steuerliche Entlastung des anderen Ehegatten bereits feststeht. Würde die Zustimmungspflicht hiervon abhängig gemacht, wäre dem steuerpflichtigen Ehegatten im Falle einer ablehnenden familiengerichtlichen Entscheidung von vornherein die Möglichkeit genommen, eine Klärung durch die Finanzbehörden beziehungsweise Finanzgerichte zu erreichen. Dies stünde mit der familienrechtlichen Verpflichtung zur Lastenminderung nicht in Einklang.Ein Ehegatte ist daher - bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen - auch dann zur Zustimmung verpflichtet, wenn zweifelhaft erscheint, ob die geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Unterhaltsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG anerkannt werden.
Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die mit rechtskräftiger Verurteilung hierzu gemäß § 894 ZPO als abgegeben gilt. Sie bedarf keiner besonderen Form; es genügt, dass sie nachweisbar - etwa schriftlich oder zur Niederschrift des Finanzamts - erklärt wird.
Besteht ein zusätzlicher Anspruch auf Unterzeichnung des Vordrucks „Anlage U“?
Ein über die Zustimmungserklärung hinausgehender Anspruch auf Unterzeichnung des Vordrucks „Anlage U“ besteht nicht. Mit der Unterschrift unter diesem Vordruck würde der zustimmende Ehegatte zugleich die Richtigkeit der vom Antragsteller angegebenen Unterhaltsleistungen bestätigen. Bestreitet der zustimmungspflichtige Ehegatte, in der angegebenen Höhe oder Form Unterhalt erhalten zu haben, kann von ihm nicht verlangt werden, dies durch Unterzeichnung der „Anlage U“ wahrheitswidrig zu bestätigen.
BGH, 29.04.1998 - Az: XII ZR 266/96
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