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Berücksichtigung von Naturalunterhalt bei der Leistungsfähigkeit im paritätischen Wechselmodell

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird ein Kind im Wege eines paritätischen Wechselmodells betreut, besteht hinsichtlich eines auf die Zahlung von Barunterhalt gerichteten Kindesunterhaltsanspruchs keine Leistungsfähigkeit, wenn dem Elternteil nach Abzug seines eigenen Selbstbehalts weniger als die Hälfte des sozialrechtlichen Regelsatzes für das Kind verbleibt. Jeder Elternteil darf die bei ihm anfallenden Kosten für das Kind - zumindest in Höhe des hälftigen sozialrechtlichen Regelsatzes - vorrangig durch Naturalunterhaltsleistungen decken.


OLG Karlsruhe, 30.04.2025 - Az: 5 UF 49/23

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0430.5UF49.23.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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