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Kindesunterhalt nach Scheidung: Wenn die neue Ehe die Leistungsfähigkeit erhöht

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ist der angemessene Unterhalt eines wiederverheirateten Elternteils durch hälftige Beteiligung am gemeinsamen Familieneinkommen der neuen Ehe gesichert, bleibt die Barunterhaltspflicht gegenüber einem Kind aus erster Ehe bestehen - und zwar auch dann, wenn das eigene Erwerbseinkommen für sich genommen unterhalb des üblichen Selbstbehalts läge. Der Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehegatten ist bereits bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, nicht erst im Rahmen einer gesteigerten Unterhaltspflicht.

Leistungsfähigkeit trotz geringem Eigeneinkommen - wie wird sie ermittelt?

Die Barunterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber einem minderjährigen Kind entfällt nach § 1603 Abs. 1 BGB nur dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete außerstande ist, den Unterhalt zu leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten - nicht allein sein eigenes Erwerbseinkommen, sondern auch sonstige Einkommensquellen, die seinen Unterhalt sicherstellen.

Ist der unterhaltsverpflichtete Elternteil wiederverheiratet, ist der Unterhaltsanspruch gegen den neuen Ehegatten aus § 1360 BGB (Familienunterhalt) bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, 31.03.1982 - Az: IVb ZR 667/80). Eine Berücksichtigung erst im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB ist nicht vorzunehmen (vgl. BGH, 23.01.1980 - Az: IV ZR 2/78).

Wiederverheiratung kann Unterhaltspflicht begründen - nicht nur schmälern

Die unterhaltsrechtliche Beachtlichkeit der Wiederverheiratung wirkt in beide Richtungen: So wie das ersteheliche Kind eine Verringerung seines Unterhaltsanspruchs hinnehmen muss, wenn aus der neuen Ehe des barunterhaltspflichtigen Elternteils weitere unterhaltsberechtigte Kinder hervorgehen, kann sich die Wiederverheiratung auch zugunsten des erstehelichen Kindes auswirken - nämlich dann, wenn der neue Ehegatte den angemessenen Unterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteils sicherstellt und diesem dadurch ermöglicht, aus dem eigenen (geringeren) Erwerbseinkommen Barunterhalt zu leisten (vgl. BGH, 18.10.2000 - Az: XII ZR 191/98).

Berechnung des verfügbaren Einkommens im Rahmen des Familienunterhalts

Im Rahmen des Familienunterhalts nach § 1360 BGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens zu. Ein Erwerbstätigenbonus zugunsten des allein oder mehr verdienenden Ehegatten kommt dabei nicht in Betracht. Das dem barunterhaltsverpflichteten Elternteil hierdurch zur Verfügung stehende hälftige Familieneinkommen bildet damit die Grundlage zur Beurteilung, ob der angemessene Selbstbehalt gedeckt ist.

Abgesenkter Selbstbehalt bei gemeinsamer Haushaltsführung

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern wurde nach der Düsseldorfer Tabelle (vorliegend: Stand 1998/1999) im zu entscheidenden Fall regelmäßig mit mindestens 1.800 DM monatlich angesetzt. Der Tatrichter kann diesen Betrag jedoch unterschreiten, wenn der Unterhaltsverpflichtete durch gemeinsame Haushaltsführung mit dem neuen Ehegatten Ersparnisse erzielt. Die Absenkung des Selbstbehalts aufgrund von Synergieeffekten der gemeinsamen Lebensführung ist sachgerecht und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, 19.11.1997 - Az: XII ZR 1/96).

Gesteigerte Unterhaltspflicht und Beteiligung des betreuenden Elternteils

Ist der angemessene Unterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gesichert, muss die Frage einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr geprüft werden. Ebenso wenig bedarf es dann der Prüfung, ob diese gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfällt, weil ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter - etwa der das Kind betreuende Elternteil - vorhanden ist.

Ausnahmsweise Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils?

In besonderen Ausnahmefällen kann auch der das Kind betreuende Elternteil verpflichtet sein, zusätzlich zur Betreuungsleistung Barunterhalt zu leisten - nämlich dann, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern bestünde (vgl. BGH, 07.11.1990 - Az: XII ZR 123/89; BGH, 19.11.1997 - Az: XII ZR 1/96). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der auf Barunterhalt in Anspruch genommene Elternteil (vgl. BGH, 28.01.1981 - Az: IVb ZR 573/80). Allein ein höheres Einkommen des betreuenden Elternteils genügt hierfür nicht; erforderlich ist ein so deutliches Überwiegen des dem betreuenden Elternteil nach Abzug eigener Belastungen verbleibenden Betrages, dass eine Abweichung von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geboten erscheint.


BGH, 20.03.2002 - Az: XII ZR 216/00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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