Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind auch nachehelich entstandene Unterhaltspflichten des Verpflichteten gegenüber einem adoptierten Kind und einem neuen Ehegatten zu berücksichtigen, sofern kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten vorliegt.
Wird der Erlös aus dem Verkauf der Familienwohnung in eine neue Immobilie investiert, setzt sich der eheliche Wohnvorteil grundsätzlich fort; entfällt er wegen übersteigender Zinsbelastung, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur anderweitigen Vermögensanlage besteht.
Davon zu unterscheiden sind freiwillige Unterhaltsleistungen an ein nicht adoptiertes Stiefkind in einer neuen Ehe. Da ohne Adoption keine familienrechtliche Beziehung und damit keine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind entsteht, bleiben solche freiwilligen Leistungen unterhaltsrechtlich unberücksichtigt (vgl. BGH, 11.05.2005 - Az: XII ZR 211/02).
Wird die frühere Ehewohnung veräußert, treten an die Stelle des Nutzungsvorteils die Zinseinkünfte aus dem Veräußerungserlös, die tatsächlich erzielt werden oder erzielbar wären (vgl. BGH, 01.12.2004 - Az: XII ZR 75/02). Wird der Erlös für den Erwerb eines neuen Grundstücks eingesetzt, setzt sich der eheliche Wohnvorteil grundsätzlich an dem daraus erwachsenden neuen Wohnvorteil fort. Übersteigt die Zinsbelastung aus zusätzlich für den Neuerwerb aufgenommenen Krediten jedoch den objektiven Wohnwert der neuen Immobilie, verbleibt kein anrechenbarer Gebrauchsvorteil.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Unterhaltspflichtige den nach Abzug trennungsbedingter Kosten verbliebenen Veräußerungserlös nahezu vollständig für den Bau eines neuen Einfamilienhauses eingesetzt, dessen Wohnvorteil durch zusätzlich aufgenommene Kredite in Höhe von 250.000 Euro neutralisiert wurde. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch der geschiedene Ehegatte den erhaltenen Zugewinnausgleich überwiegend nachehelich verbraucht hatte, wurde eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung im Ergebnis verneint.
Wird der Erlös aus dem Verkauf der Familienwohnung in eine neue Immobilie investiert, setzt sich der eheliche Wohnvorteil grundsätzlich fort; entfällt er wegen übersteigender Zinsbelastung, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur anderweitigen Vermögensanlage besteht.
Wie wirken sich nacheheliche Veränderungen auf den Unterhaltsbedarf aus?
Der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind dabei grundsätzlich zu berücksichtigen - unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt und auf wessen Seite die Veränderung erfolgt. Eine Grenze findet diese Berücksichtigung erst in der nachehelichen Solidarität: Nur bei unterhaltsbezogen schuldhaftem Verhalten ist stattdessen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Ein schuldhaftes Verhalten in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Beziehung Kinder bekommt oder ein Kind seines neuen Ehegatten adoptiert.Ist die Unterhaltspflicht gegenüber einem nachehelich adoptierten Kind zu berücksichtigen?
Die nacheheliche Adoption eines minderjährigen Kindes begründet kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten. Sie zieht im Interesse des Kindeswohls lediglich die Konsequenz aus bereits bestehenden persönlichen Verhältnissen. § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt für die Annahme eines minderjährigen Kindes voraus, dass sie dem Kindeswohl dient und die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Bereits diese Voraussetzung sowie das Erfordernis einer familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1752 BGB schließen aus, dass eine Adoption allein zur Kürzung von Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen Ehegatten ausgesprochen wird. Die Annahme eines minderjährigen Kindes unterscheidet sich unterhaltsrechtlich daher nicht von der Zeugung eines Kindes in einer neuen Lebensgemeinschaft; die daraus resultierende Unterhaltspflicht ist bei der Bemessung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen.Davon zu unterscheiden sind freiwillige Unterhaltsleistungen an ein nicht adoptiertes Stiefkind in einer neuen Ehe. Da ohne Adoption keine familienrechtliche Beziehung und damit keine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind entsteht, bleiben solche freiwilligen Leistungen unterhaltsrechtlich unberücksichtigt (vgl. BGH, 11.05.2005 - Az: XII ZR 211/02).
Ist die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten zu berücksichtigen?
Auch die durch eine neue Eheschließung entstehende Unterhaltspflicht des Verpflichteten gegenüber seinem neuen Ehegatten bleibt bei der Bedarfsbemessung des geschiedenen Ehegatten nicht unberücksichtigt. Bliebe sie außer Betracht, würde der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das nach Abzug der weiteren Unterhaltspflicht verbleibende Einkommen übersteigen können, was allenfalls über den Selbstbehalt zu korrigieren wäre und im Ergebnis gegen den Halbteilungsgrundsatz verstieße. Da die neue Eheschließung unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar ist, ist die dadurch ausgelöste Unterhaltspflicht in die Bemessung einzubeziehen, ohne dass es auf den Rangverhältnis der konkurrierenden Ansprüche ankommt; dieses wirkt sich erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit im Mangelfall aus (vgl. BGH, 30.07.2008 - Az: XII ZR 177/06). Kann der Unterhaltspflichtige nicht sämtliche Unterhaltsansprüche befriedigen, ist zusätzlich der Rang der jeweiligen Ansprüche zu prüfen; für Zeiträume bis Ende 2007 gilt insoweit § 1582 Abs. 1 BGB a.F., für spätere Zeiträume § 1609 BGB n.F.Bleibt der Splittingvorteil der neuen Ehe vorbehalten?
Der aus einer neuen Ehe resultierende steuerliche Splittingvorteil ist bei konkurrierenden Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten nicht mehr von vornherein dem neuen Ehegatten vorbehalten. Wirkt sich der Bedarf des neuen Ehegatten als weitere Unterhaltspflicht auf den fortgeschriebenen Bedarf des geschiedenen Ehegatten aus, ist dies im Wege einer Dreiteilung der vorhandenen Einkünfte zu bemessen. Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist dabei im Wege einer Kontrollberechnung auf die Höhe zu begrenzen, die sich ohne den neuen Ehegatten und den durch diese Ehe entstandenen Splittingvorteil ergäbe (vgl. BGH, 30.07.2008 - Az: XII ZR 177/06).Wie ist der Wohnvorteil nach Verkauf der Familienwohnung zu behandeln?
Der Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus ist als Gebrauchsvorteil im Sinne des § 100 BGB grundsätzlich dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen und bemisst sich, sofern eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, nach der objektiven Marktmiete. Ist ein Ehegatte Alleineigentümer und wird ein weiterer Vermögenszuwachs nach Zustellung des Scheidungsantrags oder aufgrund ehevertraglicher Vereinbarung nicht mehr ausgeglichen, können vom Wohnvorteil lediglich die Zinsbelastungen, nicht jedoch ein Tilgungsanteil abgesetzt werden (vgl. BGH, 05.03.2008 - Az: XII ZR 22/06).Wird die frühere Ehewohnung veräußert, treten an die Stelle des Nutzungsvorteils die Zinseinkünfte aus dem Veräußerungserlös, die tatsächlich erzielt werden oder erzielbar wären (vgl. BGH, 01.12.2004 - Az: XII ZR 75/02). Wird der Erlös für den Erwerb eines neuen Grundstücks eingesetzt, setzt sich der eheliche Wohnvorteil grundsätzlich an dem daraus erwachsenden neuen Wohnvorteil fort. Übersteigt die Zinsbelastung aus zusätzlich für den Neuerwerb aufgenommenen Krediten jedoch den objektiven Wohnwert der neuen Immobilie, verbleibt kein anrechenbarer Gebrauchsvorteil.
Besteht eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung?
Entfällt der Wohnvorteil in der geschilderten Konstellation, ist zu prüfen, ob den Vermögensinhaber eine Obliegenheit trifft, das im Eigenheim gebundene Vermögen zur Erzielung höherer Erträge umzuschichten. Diese Obliegenheit richtet sich nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten; die Belange des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der beiderseitigen früheren wie jetzigen Wohnverhältnisse, gegeneinander abzuwägen. Maßgeblich ist einerseits, ob der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt dringend benötigt oder die Unterhaltslast den Unterhaltspflichtigen besonders hart trifft; andererseits ist dem Vermögensinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum zu belassen. Erst wenn sich die tatsächliche Vermögensanlage als eindeutig unwirtschaftlich darstellt, kann der Vermögensinhaber auf eine andere Anlageform und die daraus erzielbaren Erträge verwiesen werden (vgl. BGH, 05.04.2000 - Az: XII ZR 96/98; BGH, 03.05.2001 - Az: XII ZR 62/99; BGH, 01.12.2004 - Az: XII ZR 75/02; BGH, 23.11.2005 - Az: XII ZR 51/03).Im zu entscheidenden Fall hatte der Unterhaltspflichtige den nach Abzug trennungsbedingter Kosten verbliebenen Veräußerungserlös nahezu vollständig für den Bau eines neuen Einfamilienhauses eingesetzt, dessen Wohnvorteil durch zusätzlich aufgenommene Kredite in Höhe von 250.000 Euro neutralisiert wurde. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch der geschiedene Ehegatte den erhaltenen Zugewinnausgleich überwiegend nachehelich verbraucht hatte, wurde eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung im Ergebnis verneint.
BGH, 01.10.2008 - Az: XII ZR 62/07
Vorgehend: OLG Celle, 11.04.2007 - Az: 15 UF 221/06
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