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Erwachsenenadoption: Gute Freundschaft allein genügt nicht

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Volljährigenadoption setzt voraus, dass zwischen Annehmenden und Anzunehmenden eine seelisch-geistige Bindung entstanden ist, die über eine bloße Freundschaft hinausgeht und einer echten Eltern-Kind-Beziehung entspricht. Ein Altersunterschied von lediglich etwa zwölf Jahren steht dem regelmäßig entgegen, weil er nicht der natürlichen Generationenfolge entspricht und damit ein gewichtiges Indiz gegen die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt.

Rechtlicher Rahmen und Tatbestandsvoraussetzungen

Die Annahme eines Volljährigen als Kind setzt nach § 1767 Abs. 1 BGB voraus, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Eine sittliche Rechtfertigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Soweit dies nicht der Fall ist, muss jedenfalls für die Zukunft das Entstehen einer solchen Beziehung zu erwarten sein (§§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei dem Merkmal der „sittlichen Rechtfertigung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen positiv festgestellt werden muss - es steht mithin nicht im Belieben der Beteiligten, dieses Merkmal durch eigene Erklärungen zu ersetzen.

Anforderungen an das Eltern-Kind-Verhältnis

Eine Volljährigenadoption kann nur ausgesprochen werden, wenn aufgrund aller erheblichen Umstände des Einzelfalles anzunehmen ist, dass sich eine bestehende Freundschaft und innere Verbundenheit im Sinne einer seelisch-geistigen Bindung zwischen Angehörigen verschiedener Generationen in einem Maße verdichtet hat, dass von einer Eltern-Kind-ähnlichen Beziehung gesprochen werden kann, die es rechtfertigt, sie durch den Ausspruch der Annahme zu einer rechtlich bindenden Wahlverwandtschaft zu verfestigen.

Da Beteiligte einer Volljährigenadoption von vornherein selbständig sind, spielen für die Minderjährigenadoption typische Gesichtspunkte wie Lebens- und Haushaltsgemeinschaft oder Einflussnahme auf lebensprägende Entscheidungen keine vergleichbare Rolle. Dennoch verlangt das Gesetz ein objektivierbares, nachprüfbares Motiv sowie klare Indizien für eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung. Eine Eltern-Kind-Beziehung ist dabei nicht nur durch wechselseitige Besuche, Kontakte oder Aufmerksamkeiten geprägt, sondern insbesondere durch eine Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht, gemeinsame Feiertage und Feste, ein gewachsenes gegenseitiges Grundvertrauen sowie einen dauerhaften, grundsätzlich unbedingten gegenseitigen Beistand in allen Wechselfällen des Lebens.


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Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerHont Péter Hetényi

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