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Ablehnung der Volljährigenadoption bei einem Altersunterschied zwischen Anzunehmendem und Annehmendem von 12 Jahren

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Annahme eines Volljährigen als Kind kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung entstanden ist.

Eine Eltern/Kind ähnliche Beziehung ist nicht gegeben, wenn Anzunehmender und Annehmender nicht verschiedenen Generationen entstammen. Dabei ist in der Regel ein Altersunterschied von etwa 30 Jahren erforderlich. Ein Altersunterschied von 12 Jahren genügt nicht.


AG Landau/Pfalz, 26.03.2024 - Az: 003 F 461/23


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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