Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muss die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt.
Im Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des
§ 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen verneint und den Adoptionsantrag zurückweist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Gegenstand des Verfahrens ist die
Adoption eines volljährigen Asylsuchenden.
Der Beteiligte zu 3 (Anzunehmender) ist mutmaßlich afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 2016 ohne Pass und Visum über die sogenannte Balkanroute in das Bundesgebiet ein, fand zunächst in einer Notunterkunft Aufnahme und stellte einen Asylantrag. Aufgrund seiner eigenen Angaben wurden dabei als Geburtsdatum der 1. Januar 1998 und als Geburtsort die nordafghanische Provinz T. registriert. Im August 2016 nahmen ihn die miteinander verheirateten Beteiligten zu 1 und 2 (Annehmende) in ihren Haushalt auf, wo er seither lebte. Bei seiner Anhörung im Asylverfahren im April 2017 änderte der Beteiligte zu 3 seine Angaben zur Person dahingehend, dass er am 21. Mai 1999 in der afghanischen Stadt K. geboren sei. Im Mai 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Beteiligten zu 3 ab und erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 3 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht.
Mit notarieller Urkunde vom 28. September 2017 haben die Adoptionsbeteiligten bei dem Familiengericht beantragt, die Annahme des volljährigen Beteiligten zu 3 als Kind mit den starken Wirkungen einer Minderjährigenadoption auszusprechen. Sie haben angegeben, dass die leiblichen Eltern des Beteiligten zu 3 verstorben seien. Zum Nachweis der Identität des Anzunehmenden haben sie die Kopie einer in Afghanistan beschafften und dort ohne persönliche Anwesenheit des Beteiligten zu 3 ausgestellten Tazkira mit dem (aus afghanischer Zeitrechnung umgerechneten) Ausstellungsdatum vom 21. Mai 2016 vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten sind beim Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben.
Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 das Adoptionsbegehren weiter. Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben sie die Abschrift eines vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn am 12. November 2020 ausgestellten Reisepasses für den Beteiligten zu 3 vorgelegt.
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