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Aufenthaltserlaubnis in der Europäischen Union zu Studienzwecken

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Mitgliedstaat kann einen missbräuchlichen Antrag ablehnen, auch wenn er die Richtlinie, in der diese Befugnis vorgesehen ist, nicht korrekt umgesetzt hat.

Das Missbrauchsverbot ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nicht erst umgesetzt werden muss, um angewandt werden zu können.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im August 2020 beantragte eine kamerunische Staatsangehörige ein Visum, um in Belgien zu studieren. Der belgische Staat lehnte ihren Antrag mit der Begründung ab, dass ihr Studienvorhaben unschlüssig sei. In Wirklichkeit diene ihr Antrag anderen Zwecken als der Absolvierung eines Studiums, da sie nicht tatsächlich beabsichtige, in Belgien zu studieren. Die junge Dame focht diese Entscheidung vor dem belgischen Rat für Ausländerstreitsachen an, der die Klage abwies. Im Januar 2021 rief sie den belgischen Staatsrat an.

Der belgische Staatsrat wandte sich mit Fragen hierzu an den Gerichtshof. In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Richtlinie über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Europäischen Union u. a. zu Studienzwecken einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, einen Antrag auf Zulassung in sein Hoheitsgebiet zu Studienzwecken abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige diesen Antrag gestellt hat, ohne die tatsächliche Absicht zu haben, dort zu studieren. Dies gilt auch, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Vorschrift der Richtlinie, die eine solche Ablehnung gestattet, nicht umgesetzt hat. Das Missbrauchsverbot ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nicht erst umgesetzt werden muss, um angewandt werden zu können.

Was die Umstände anbelangt, aus denen auf die Missbräuchlichkeit des Antrags geschlossen werden kann, befindet der Gerichtshof, dass eine solche Schlussfolgerung auf einer Einzelfallprüfung beruhen muss, die eine individuelle Würdigung aller spezifischen Umstände des jeweiligen Antrags umfasst. Insoweit müssen die zuständigen Behörden alle geeigneten Überprüfungen vornehmen und die für eine individuelle Prüfung des Antrags erforderlichen Nachweise verlangen. Der Gerichtshof stellt klar, dass auch Unstimmigkeiten des Studienvorhabens des Antragstellers zu den Umständen gehören können, die dazu beitragen, dass ein Missbrauch festgestellt wird, sofern diese Unstimmigkeiten offensichtlich sind und im Licht der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

In Bezug auf eine Frage zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf befindet der Gerichtshof schließlich, dass dieses Recht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der das zuständige Gericht bei der Entscheidung über eine Klage, mit der die Vereinbarkeit einer Verwaltungsentscheidung mit dem Unionsrecht in Frage gestellt wird, lediglich befugt ist, diese Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne sie abändern zu dürfen. Zur Wahrung dieses Rechts genügt es nämlich, wenn die Verwaltungsbehörden an das Urteil des betreffenden Gerichts gebunden sind und eine neue Entscheidung zeitnah ergehen kann.


EuGH, 29.07.2024 - Az: C-14/23

Quelle: PM des EuGH

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