Wird die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt, kann die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG einer erneuten Titelerteilung entgegenstehen. Diese Sperrwirkung tritt mit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ein. Seit der durch das Rückführungsverbesserungsgesetz eingeführten Neuregelung in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen ein solches Verbot. Das Verbot ist damit kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Vorläufiger Rechtsschutz ist in diesen Fällen nur durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die behördliche Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erreichbar. Ohne einen solchen Antrag bleibt die Sperrwirkung bestehen. Eine inzidente Überprüfung des Verbots im Verfahren gegen die Versagung des Aufenthaltstitels findet nicht statt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG wird dadurch gewahrt, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO offensteht.
Unabhängig hiervon setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Ein solches liegt vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer der Fallgruppen des § 54 AufenthG erfüllt sind. Maßgeblich ist allein, ob das gesetzlich normierte Ausweisungsinteresse verwirklicht ist, nicht ob eine Ausweisung tatsächlich angeordnet werden könnte. Generalpräventive Erwägungen können hierfür genügen, solange das Ausweisungsinteresse fortbesteht.
Eine Ausnahme von diesem Regelfall ist nur möglich, wenn besondere Bleibeinteressen im Rahmen des § 5 Abs. 1 AufenthG durchgreifen oder eine spezialgesetzliche Ermessensregelung eingreift.