Nach § 104c AufenthG wird eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe für die Dauer von 18 Monaten erteilt. Diese dient als Brücke zu einem längerfristigen Aufenthaltstitel, insbesondere nach § 25a oder § 25b AufenthG. Voraussetzung hierfür ist eine vollständige Belehrung über die für den Anschluss erforderlichen Bedingungen (§ 104c Abs. 4 AufenthG).
Eine nicht vollständige Belehrung kann zu einem Anspruch auf Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Belehrungsmangel ursächlich dafür ist, dass der nachfolgende Aufenthaltstitel nicht erlangt werden konnte. Besteht die fehlende Erteilung des Anschlusstitels unabhängig von der unvollständigen Belehrung, liegt diese Kausalität nicht vor.
Von besonderer Bedeutung ist die Voraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG). Erfolgt hierzu ein hinreichend klarer Hinweis im Rahmen des § 104c Abs. 4 AufenthG, so kann ein Belehrungsmangel nicht geltend gemacht werden. Der Übergang vom
Chancenaufenthaltsrecht in einen Aufenthaltstitel nach § 25a oder § 25b AufenthG scheitert in diesem Fall an der Nichterfüllung der materiellen Voraussetzungen, nicht an der Belehrung.
Das Chancenaufenthaltsrecht entfaltet damit nur dann eine Anschlusswirkung, wenn die betroffene Person nachweislich in die Lage versetzt wurde, ihre Pflichten zu erkennen und zu erfüllen, und die materiellen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Ein Anspruch auf Duldung ergibt sich allein aus formalen Belehrungsmängeln nicht, solange die fehlende Erteilung des Anschlussaufenthaltstitels auf andere Gründe zurückzuführen ist.