Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG setzt voraus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nach mindestens dreijährigem rechtmäßigem Bestand oder durch den Tod des stammberechtigten Ehegatten beendet wird. Erforderlich ist eine dauerhafte Aufhebung der tatsächlichen ehelichen Verbundenheit, die über eine bloß räumliche Trennung hinausgeht. Die Rücknahme oder der Entzug des Aufenthaltstitels des stammberechtigten Ehegatten führt lediglich zu einer ausländerrechtlich bedingten räumlichen Trennung, nicht aber zur Auflösung der Lebensgemeinschaft im Sinne der Vorschrift.
Eine analoge Anwendung des § 31 AufenthG auf Fälle, in denen der Aufenthalt des stammberechtigten Ehegatten durch Ausweisung oder Rücknahme endet, ist ausgeschlossen. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Vorschriften der §§ 27 ff. AufenthG den Familiennachzug und dessen rechtliche Folgen abschließend regeln (vgl. VGH Bayern, 27.09.2011 - Az: 10 CS 11.2004; BVerwG, 11.06.1996 - Az: 1 C 19.93; BVerwG, 27.01.1998 - Az: 1 C 28.96). Auch eine vergleichbare Interessenlage liegt nicht vor, da das gesetzliche Konzept auf den Schutz vor Nachteilen durch unvorhersehbare Auflösung einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zugeschnitten ist.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht kann auch nicht über die Härtefallregelung des § 31 Abs. 2 AufenthG begründet werden. Härtefälle liegen nur vor, wenn die Rückkehrpflicht im Vergleich zu anderen Ausländern ungleich schwerer wiegt, insbesondere durch besondere wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Schwierigkeiten infolge der Auflösung der Lebensgemeinschaft (vgl. BVerwG, 07.04.1997 - Az: 1 B 118.96). Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft fort, scheidet eine solche Begründung aus.
Auch unionsrechtlich ergibt sich keine andere Bewertung. Art. 15 Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG eröffnet ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur in den gesetzlich geregelten Fällen. Endet der Aufenthalt des Zusammenführenden, bleibt es bei Art. 16 Abs. 3 derselben Richtlinie, wonach der Aufenthaltstitel des Familienangehörigen entzogen oder nicht verlängert werden kann, wenn kein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht.
Mangels Anspruchsgrundlage scheidet schließlich eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aus. Diese Vorschrift greift nur, wenn das Aufenthaltsgesetz keine abschließende Regelung für den verfolgten Aufenthaltszweck enthält, was im Bereich des Familiennachzugs nicht der Fall ist. Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Kinder kommt nicht in Betracht, wenn der stammberechtigte Elternteil kein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzt.