Eine Straftat wird gemeinhin als noch geringfügig angesehen, wenn sie zu einer Verurteilung von bis zu 30 Tagessätzen geführt hat oder als geringfügig eingestellt worden ist und der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als 500 Euro betragen hat oder wenn sie als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von nicht mehr als 300 Euro geahndet worden ist.
Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen.
Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen.
VGH Bayern, 20.07.2021 - Az: 10 CS 21.1437, 10 C 21.1438
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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