Die Anordnung von Sicherungshaft setzt nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG voraus, dass Fluchtgefahr widerleglich vermutet wird, wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer unentschuldigt zu einem Termin nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht angetroffen wird, sofern er bei der Ankündigung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Inhaftnahme hingewiesen worden ist. Der Hinweis muss den Betroffenen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Terminsankündigung erreichen und darf inhaltlich nicht auf eine andere Haftform beschränkt sein. Wird der Hinweis ausschließlich auf die Mitwirkungshaft gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 AufenthG begrenzt, genügt dies nicht den Anforderungen, da die Warnfunktion in Bezug auf die Sicherungshaft nicht erfüllt wird. Auch ein lange zurückliegender Hinweis auf Sicherungshaft erfüllt die gesetzliche Vorgabe nicht, weil der erforderliche zeitliche Zusammenhang fehlt.
Nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG ist Fluchtgefahr widerleglich zu vermuten, wenn nach Ablauf der Ausreisefrist ein Aufenthaltswechsel erfolgt, ohne dass der Betroffene eine neue Anschrift mitteilt, nachdem er auf die Anzeigepflicht hingewiesen wurde. Ein solcher Hinweis ist nur wirksam, wenn er in einer Sprache erfolgt, die der Betroffene versteht. Erfolgt die Belehrung ausschließlich in deutscher Sprache, obwohl nach den behördlichen Feststellungen keine Sprachkenntnisse bestehen und Übersetzungen in einer verständlichen Sprache erforderlich gewesen wären, kann die Vermutung nicht greifen (vgl. BGH, 26.01.2017 - Az: V ZB 120/16; BGH, 24.03.2020 - Az: XIII ZB 62/19).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.