Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden.
Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung, so dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbes. dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werde.
Die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtliche Hinsicht voraussichtlich größere, dh überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht.
Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung verlangt dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist sowie worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht.
Für die Darlegung einer Divergenz genügt es nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist.