Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es bei der der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann.
Bei der Abwägungsentscheidung über eine Ausweisung sind die Art und die Schwere der begangenen Straftaten, das Verhalten des Ausländers nach der Tatbegehung sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat zu berücksichtigen und ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen herzustellen.
Bei der Abwägungsentscheidung über eine Ausweisung sind die Art und die Schwere der begangenen Straftaten, das Verhalten des Ausländers nach der Tatbegehung sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat zu berücksichtigen und ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen herzustellen.
VGH Bayern, 28.07.2022 - Az: 10 ZB 22.1505
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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