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Fahrtenbuchauflage bei fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Die Vorschrift verlangt weder den Nachweis einer Unzuverlässigkeit des Fahrzeughalters noch die Feststellung, dass dieser wiederholt Verkehrsverstöße duldet. Maßgeblich ist allein, dass eine hinreichende Ermittlung des Fahrers nicht möglich war.

Die Behörde ist verpflichtet, alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers zu ergreifen. Art und Umfang der Ermittlungen richten sich nach der Schwere des Verstoßes sowie der Mitwirkungsbereitschaft des Halters. Sie darf ihre Bemühungen an den Erklärungen des Halters ausrichten und aus dessen Verhalten auf die Bereitschaft zur Kooperation schließen. Unterbleiben konkrete Angaben zum Kreis möglicher Fahrer oder verweigert der Halter jede sachdienliche Auskunft, ist die Behörde regelmäßig nicht gehalten, zeitintensive und aussichtsarme Ermittlungen vorzunehmen. Ermittlungen müssen zudem rechtzeitig abgeschlossen werden können, um eine Ahndung innerhalb der Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG zu ermöglichen.

Der Halter ist erster Ansprechpartner der Ermittlungsbehörden und hat zumindest den Kreis der in Betracht kommenden Fahrer einzugrenzen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Behörde auf fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen. Nur bei Vorliegen besonderer Beweisanzeichen, die eine Konkretisierung auf eine bestimmte Person ermöglichen, oder wenn besondere Umstände eine Mitwirkungsbereitschaft erwarten lassen, sind weitere Ermittlungen geboten.

Die Qualität des Messfotos ist nur insoweit von Bedeutung, als der Halter erkennbar in der Lage sein muss, mögliche Fahrer zu benennen. Unterlässt er dies unter Berufung auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht, hindert dies die Anwendung des § 31a StVZO nicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Fahrzeughalter nicht gleichzeitig von einem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und dennoch verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.

Die Fahrtenbuchauflage stellt keine unzulässige Sanktion für die Inanspruchnahme eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts dar. Sie dient präventiv der Sicherheit des Straßenverkehrs und knüpft an die verkehrsrechtliche Verantwortung des Halters für sein Fahrzeug an. Verfassungsrechtlich ist anerkannt, dass die Mitwirkungspflichten des Halters nicht durch Grundrechte wie Art. 6 Abs. 1 GG oder das Zeugnisverweigerungsrecht aufgehoben werden. Die mit der Fahrtenbuchauflage verbundenen Pflichten zur Führung, Vorlage und Aufbewahrung sind nicht derart belastend, dass sie faktisch einen Zwang zur Selbstbelastung darstellen würden.

Die Anordnung eines Fahrtenbuchs für zwölf Monate begegnet keinen Bedenken, wenn der Verkehrsverstoß nach der gesetzlichen Bewertung mit Punkten im Fahreignungsregister und einem Fahrverbot zu ahnden gewesen wäre. Eine derartige Rechtsfolge rechtfertigt eine Auflage auch ohne zusätzliche Umstände, da sie auf die Bedeutung des Verstoßes für die Verkehrssicherheit verweist.


VGH Bayern, 03.05.2019 - Az: 11 ZB 19.213


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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