Beruft sich eine Partei im Verkehrsunfallprozess darauf, dass die eigene, nicht erhöhte Betriebsgefahr vollständig hinter einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners zurücktritt und dieser deshalb voll haftet, muss sie die tatsächlichen Voraussetzungen dieses schweren Verstoßes beweisen. Verbleiben insoweit Zweifel am Unfallhergang, gehen diese zu ihren Lasten mit der Folge, dass die einfache Betriebsgefahr des Unfallgegners in der Haftungsabwägung bestehen bleibt.
Von diesem Grundsatz kann jedoch abzuweichen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verkehrsverstoß des Abbiegenden in einem milderen Licht erscheinen lassen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug für den Abbiegenden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erst erkennbar wurde, als er sich bereits im Abbiegevorgang befand, und wenn zugleich der Unfallgegner selbst zum Kollisionszeitpunkt noch eine erhebliche Wegstrecke von der Unfallstelle entfernt war. In einem solchen Fall kann die Entfernung des herannahenden Fahrzeugs im Zeitpunkt des Beginns des Abbiegevorgangs so groß sein, dass trotz eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 und 5 StVO kein schwerwiegender Verkehrsverstoß vorliegt, der ein vollständiges Zurücktreten der gegnerischen Betriebsgefahr rechtfertigen würde.
Stehen demnach Umstände im Streit, von denen abhängt, ob auf Seiten eines Unfallbeteiligten ein schwerer Verkehrsverstoß vorliegt, hinter dem die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Unfallgegners vollständig zurücktreten würde, und lassen sich diese Umstände nicht aufklären, geht dies zu Lasten desjenigen, der sich auf den schweren Verkehrsverstoß beruft. Vom Bestehen eines solchen schweren Verkehrsverstoßes kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden, sodass ein vollständiges Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr ausscheidet und diese in die Haftungsquote einzustellen bleibt.
Haftungsverteilung nach § 17 StVG
Bei einer Kollision zwischen zwei Kraftfahrzeugen richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG nach dem Maß der Verursachung, das die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, wobei das beiderseitige Verschulden nur einen von mehreren Faktoren bildet. Grundsätzlich muss sich jeder Fahrzeughalter die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, es sei denn, der Unfall stellt für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar. Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses erfasst dabei nicht die absolute Unvermeidbarkeit, sondern setzt ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus voraus (vgl. OLG Koblenz, 04.10.2005 - Az: 12 U 1236/04). Den Nachweis der Unabwendbarkeit hat derjenige zu führen, der sich hierauf beruft, wobei bereits bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten die Feststellung der Unabwendbarkeit ausschließen (vgl. OLG München, 16.05.2008 - Az: 10 U 1701/07).Wann tritt die einfache Betriebsgefahr vollständig zurück?
Ein vollständiges Zurücktreten der einfachen, nicht erhöhten Betriebsgefahr eines Unfallbeteiligten hinter dem Verantwortungsanteil des anderen setzt nicht voraus, dass der Unfall für den anderen ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Erforderlich ist jedoch ein schwerwiegender Verkehrsverstoß desjenigen, zu dessen Lasten die Betriebsgefahr vollständig zurücktreten soll. Bei der Verletzung des Vorfahrtrechts eines Geradeausfahrenden durch einen Linksabbieger, der seiner Wartepflicht nicht genügt, kommt regelmäßig eine volle oder zumindest weit überwiegende Haftung des Abbiegenden in Betracht, weil an eine solche Vorfahrtverletzung ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, für den zudem der Anscheinsbeweis spricht (vgl. BGH, 11.01.2005 - Az: VI ZR 352/03; BGH, 13.02.2007 - Az: VI ZR 58/06). Entsprechendes gilt, wenn der Linksabbieger aufgrund eines von ihm zu spät erkannten vorübergehenden Hindernisses im Einfahrbereich auf der Gegenfahrbahn abbremsen oder anhalten muss (vgl. BGH, 29.06.1965 - Az: VI ZR 31/64).Von diesem Grundsatz kann jedoch abzuweichen sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verkehrsverstoß des Abbiegenden in einem milderen Licht erscheinen lassen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug für den Abbiegenden aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erst erkennbar wurde, als er sich bereits im Abbiegevorgang befand, und wenn zugleich der Unfallgegner selbst zum Kollisionszeitpunkt noch eine erhebliche Wegstrecke von der Unfallstelle entfernt war. In einem solchen Fall kann die Entfernung des herannahenden Fahrzeugs im Zeitpunkt des Beginns des Abbiegevorgangs so groß sein, dass trotz eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 und 5 StVO kein schwerwiegender Verkehrsverstoß vorliegt, der ein vollständiges Zurücktreten der gegnerischen Betriebsgefahr rechtfertigen würde.
Wer trägt die Beweislast für einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß?
Die Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit sich diese auf den Unfall ausgewirkt haben. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Halter die Umstände beweisen muss, die zu Lasten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen (vgl. OLG München, 16.05.2008 - Az: 10 U 1701/07). Dies umfasst insbesondere die Umstände, die dem anderen zum Verschulden gereichen (vgl. BGH, 13.02.1996 - Az: VI ZR 126/95), sowie auch solche Umstände, die das Ausmaß des der Gegenseite vorgeworfenen Verschuldens betreffen.Stehen demnach Umstände im Streit, von denen abhängt, ob auf Seiten eines Unfallbeteiligten ein schwerer Verkehrsverstoß vorliegt, hinter dem die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Unfallgegners vollständig zurücktreten würde, und lassen sich diese Umstände nicht aufklären, geht dies zu Lasten desjenigen, der sich auf den schweren Verkehrsverstoß beruft. Vom Bestehen eines solchen schweren Verkehrsverstoßes kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden, sodass ein vollständiges Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr ausscheidet und diese in die Haftungsquote einzustellen bleibt.
Wie war der zu entscheidende Sachverhalt zu beurteilen?
Vorliegend betraf dies eine Kollision zwischen einem in einen Parkplatz einbiegenden Fahrzeug und einem entgegenkommenden Fahrzeug, wobei der Abbiegende seinen Vorgang wegen eines ihm entgegenkommenden dritten Fahrzeugs abbrechen musste und mit seinem noch auf der Gegenfahrbahn befindlichen Fahrzeug kollidierte. Es ließ sich nicht ausschließen, dass das entgegenkommende dritte Fahrzeug für den Abbiegenden erst während des laufenden Abbiegevorgangs sichtbar wurde und dass sich das kollidierende Fahrzeug im Zeitpunkt des Einfahrens auf die Gegenfahrbahn noch in einer Entfernung von etwa 48 Metern befand. Da sich diese Umstände nicht aufklären ließen und die Beweislast hierfür bei demjenigen lag, der sich auf die volle Haftung des Abbiegenden berief, war ein vollständiges Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des kollidierenden Fahrzeugs abzulehnen, sodass es bei einer Mithaftung aus der Betriebsgefahr verblieb.
OLG Stuttgart, 05.03.2012 - Az: 13 U 24/12
ECLI:DE:OLGSTUT:2012:0305.13U24.12.0A
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