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Vorfahrtsrecht erstreckt sich über die gesamte Fahrbahnbreite

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

An Kreuzungen und Einmündungen gilt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO das Grundprinzip „rechts vor links“. Das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Verkehrsteilnehmers erstreckt sich dabei über die gesamte Fahrbahnbreite der vorfahrtsberechtigten Straße. Ein einbiegender Fahrzeugführer ist daher verpflichtet, sich vor dem Einbiegen zu vergewissern, dass die von ihm zu nutzende Fahrbahn vollständig frei ist. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher Seite der Fahrbahn sich der Vorfahrtsberechtigte gerade befindet.

Die Missachtung der Vorfahrt stellt einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar, der grundsätzlich zu einer Alleinverantwortung des wartepflichtigen Fahrzeugführers im Schadensfall führt. Vorliegend bog der Kläger vom M.-Weg nach rechts in die O.-Straße ein, ohne dem von rechts kommenden Beklagten die Vorfahrt zu gewähren. Diese Vorfahrtsverletzung begründet die Alleinverantwortung des Klägers für den in der Folge entstandenen Unfall.

Ein Fahrzeugführer darf zum Vorbeifahren an am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen nach links ausscheren. Dieses Ausscheren stellt grundsätzlich kein verkehrswidriges Verhalten dar, sondern ist durch die Verkehrssituation bedingt und erlaubt. Das gilt auch dann, wenn die Straße relativ schmal ist und das ausscherende Fahrzeug dadurch verhältnismäßig weit links fährt.

Die Berechtigung zum Ausscheren besteht unabhängig davon, ob sich gleichzeitig ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer der Kreuzung nähert. Der Vorfahrtsberechtigte muss nicht damit rechnen, dass ein wartepflichtiger Fahrzeugführer seine Vorfahrt missachtet. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrtsregeln beachten.

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Martin BeckerDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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