Ein elfjähriges Kind, das ohne auf den Verkehr zu achten mit dem Fahrrad aus einer Grundstückseinfahrt auf eine bevorrechtigte Straße einfährt und dabei mit einem Pkw kollidiert, haftet grundsätzlich in vollem Umfang für den entstehenden Schaden, sofern die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorliegt.
Nach § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Haftung für Schäden im motorisierten Verkehr für Kinder ausgeschlossen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ältere Minderjährige gilt § 828 Abs. 3 BGB: Danach ist ein Minderjähriger, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für einen von ihm verursachten Schaden nicht verantwortlich, wenn ihm bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlte.
Ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Straßenverkehr sind Minderjährige demnach deliktsfähig, sofern sie über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen. Nach der Rechtsprechung des BGH besitzt diese Einsichtsfähigkeit, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns generell zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Handelns bewusst zu sein. Zur Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen, insbesondere Alter, geistige Entwicklung und Lebenserfahrung des Kindes. Nicht erforderlich ist dagegen eine reale Vorstellung von den rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen des Verhaltens; ebenso wenig kommt es - anders als im Strafrecht - auf die individuelle Steuerungsfähigkeit an, sich der Einsicht gemäß zu verhalten.
Die Einsichtsfähigkeit wird gesetzlich als Regelfall vermutet; die Beweislast für ihr Fehlen trägt der minderjährige Schädiger. Ein Sachverständigengutachten zur Einsichtsfähigkeit ist nur bei begründeten Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit erforderlich (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 828 Rn. 15). In der Rechtsprechung wurde die Einsichtsfähigkeit auch in vergleichbaren Fallkonstellationen bejaht, etwa bei einem achtjährigen Kind, das durch Abwenden der Blickrichtung vom Fahrweg mit einer Fußgängerin kollidierte, sowie bei einem elfjährigen Kind, das in unmittelbarer Fahrbahnnähe mit anderen Kindern herumtobte (vgl. OLG Celle, 19.02.2020 - Az: 14 U 69/19; OLG Schleswig, 25.03.2019 - Az: 7 U 180/18).
Liegt die Einsichtsfähigkeit vor und handelt der Minderjährige zugleich fahrlässig im Sinne des § 276 BGB, trifft ihn die volle Haftung; das Alter des Minderjährigen wirkt sich dann nicht verschuldensmindernd aus (vgl. BeckOK StVR/Arntz, 30. Ed., § 828 Rn. 21).
Wann haftet ein Kind für einen selbst verursachten Verkehrsunfall?
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Fahrrad. Ein zum Unfallzeitpunkt elfjähriges Kind war mit seinem Fahrrad aus einer Grundstückseinfahrt auf eine bevorrechtigte Straße gefahren und dabei mit dem Fahrzeug einer vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmerin kollidiert. Zu klären war, in welchem Umfang das Kind für die entstandenen Schäden haftet und ob der Fahrzeugführerin ein eigener Verursachungsbeitrag anzulasten ist.Nach § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ist die Haftung für Schäden im motorisierten Verkehr für Kinder ausgeschlossen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ältere Minderjährige gilt § 828 Abs. 3 BGB: Danach ist ein Minderjähriger, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für einen von ihm verursachten Schaden nicht verantwortlich, wenn ihm bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlte.
Ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Straßenverkehr sind Minderjährige demnach deliktsfähig, sofern sie über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen. Nach der Rechtsprechung des BGH besitzt diese Einsichtsfähigkeit, wer nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns generell zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Handelns bewusst zu sein. Zur Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen, insbesondere Alter, geistige Entwicklung und Lebenserfahrung des Kindes. Nicht erforderlich ist dagegen eine reale Vorstellung von den rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen des Verhaltens; ebenso wenig kommt es - anders als im Strafrecht - auf die individuelle Steuerungsfähigkeit an, sich der Einsicht gemäß zu verhalten.
Die Einsichtsfähigkeit wird gesetzlich als Regelfall vermutet; die Beweislast für ihr Fehlen trägt der minderjährige Schädiger. Ein Sachverständigengutachten zur Einsichtsfähigkeit ist nur bei begründeten Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit erforderlich (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 828 Rn. 15). In der Rechtsprechung wurde die Einsichtsfähigkeit auch in vergleichbaren Fallkonstellationen bejaht, etwa bei einem achtjährigen Kind, das durch Abwenden der Blickrichtung vom Fahrweg mit einer Fußgängerin kollidierte, sowie bei einem elfjährigen Kind, das in unmittelbarer Fahrbahnnähe mit anderen Kindern herumtobte (vgl. OLG Celle, 19.02.2020 - Az: 14 U 69/19; OLG Schleswig, 25.03.2019 - Az: 7 U 180/18).
Liegt die Einsichtsfähigkeit vor und handelt der Minderjährige zugleich fahrlässig im Sinne des § 276 BGB, trifft ihn die volle Haftung; das Alter des Minderjährigen wirkt sich dann nicht verschuldensmindernd aus (vgl. BeckOK StVR/Arntz, 30. Ed., § 828 Rn. 21).
Welche Sorgfaltspflichten treffen einen aus einer Grundstückseinfahrt ausfahrenden Verkehrsteilnehmer?
Wer aus einem Grundstück auf die Straße oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will, muss sich gemäß § 10 S. 1 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Bei eingeschränkter Sicht auf die vorfahrtsberechtigte Straße ist eine besonders vorsichtige Fahrweise geboten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht liegt insbesondere vor, wenn der Ausfahrende weder auf den fließenden Verkehr achtet noch die Fahrbahn vor dem Einfahren einsieht.Urteil freischalten
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AG Cham, 19.05.2026 - Az: 6 C 673/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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