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Wer die MPU-Frist verpasst, verliert den Führerschein - auch ohne eigenes Verschulden

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wird ein rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen - auch dann, wenn die Verzögerung auf das Verhalten eines von diesem eingeschalteten privaten Vermittlungsunternehmens zurückzuführen ist. Das Vertrauen auf Angaben eines nicht anerkannten Vorbereitungsdienstleisters begründet keinen zureichenden Grund für die Fristversäumnis, wenn die anerkannten Begutachtungsstellen für den Betroffenen ohne Weiteres über öffentlich zugängliche Quellen zu ermitteln gewesen wären.

Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen?

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, dass eine Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung vorliegen könnte; die bloß entfernte Möglichkeit eines Eignungsmangels genügt hierfür nicht. Eine Gutachtensanordnung ohne belegte Tatsachen ist rechtswidrig (vgl. VGH Bayern, 16.08.2018 - Az: 11 CS 17.1940; OVG Thüringen, 27.10.2021 - Az: 2 EO 64/21; VG Würzburg, 22.01.2024 - Az: W 6 S 24.21).

Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV eine gebundene Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich des Trennungsvermögens des Betroffenen (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV), ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht. Die Vorschrift stellt gegenüber den grundsätzlich vorrangigen Maßnahmen des Fahreignungsbewertungssystems (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StVG) eine Spezialregelung dar.

Welche Anforderungen gelten an die Gutachtensanordnung?

Die Anordnung muss unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15; VGH Bayern, 09.03.2021 - Az: 11 CS 20.2793). Die Fahrerlaubnisbehörde muss in verständlicher Form die Gründe darlegen, die zu den Eignungszweifeln geführt haben, unter substantiierter Angabe der zugrundeliegenden Tatsachen (vgl. BVerwG, 05.02.2015 - Az: 3 B 16.14). Steht die Nichteignung bereits fest, hat eine Gutachtensanordnung zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV; vgl. VGH Bayern, 12.04.2021 - Az: 11 ZB 21.163).

Im zu entscheidenden Fall war die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen zweier innerhalb kurzer Zeit begangener Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr sowie einer damit einhergehenden zweimonatigen Beibringungsfrist nicht zu beanstanden; die Anordnung enthielt zudem den erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtvorlage.

Unter welchen Voraussetzungen darf auf die Nichteignung geschlossen werden?

Bringt der Betroffene das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen wurde und die Anordnung auch im Übrigen rechtmäßig ist. Trotz des Wortlauts („darf“) eröffnet die Vorschrift der Behörde für den Schluss auf die Nichteignung kein Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 18.02.2025 - Az: 13 S 1513/24; VGH Bayern, 28.10.2021 - Az: 11 CS 21.2148).


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VG Würzburg, 30.07.2026 - Az: W 6 S 26.1539


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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