Bei dem Begründungszwang des § 80 Abs. 3 VwGO handelt es sich um eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Vollzugsanordnung, sodass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommt.
Die behördliche Annahme, dass einem nicht fahrgeeigneten Kraftfahrer im Hinblick auf die damit für die Allgemeinheit verbundenen erheblichen Gefahren die
Fahrerlaubnis ungeachtet des Gewichts seines persönlichen Interesses an der Teilnahme am individuellen Straßenverkehr nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids belassen werden kann, begegnet keinen Bedenken.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene jemals ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand geführt hat. Alkoholabhängigkeit schließt die Fahreignung unabhängig von Auffälligkeiten im Straßenverkehr aus, weil bei alkoholabhängigen Personen krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss besteht.
Eine Verwaltungsverfahrensdauer zur
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Annahme einer Alkoholabhängigkeit von rund einem halben Jahr ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Begutachtungs- und Anhörungszeiten nicht zu beanstanden.