Das
Betreuungsgericht hat durch die rechtzeitige Benachrichtigung des
Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherzustellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Dies gilt auch im Verfahren nach
§ 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG zur Verlängerung einer Betreuung.
Die nach
§ 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach
§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für ein nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Verfahren betrifft die Verlängerung einer Betreuung für die heute 60jährige Betroffene.
Die Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie und langjähriger Alkoholabhängigkeit. Für sie ist die Beteiligte zu 1 als
Berufsbetreuerin mit umfassendem
Aufgabenkreis bestellt.
Nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung der Betreuung erstrebt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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