Die
Entziehung einer Fahrerlaubnis nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt voraus, dass sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer mangelnden Kraftfahreignung ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach
Anlage 4 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung nicht gegeben. Amphetamin ist in der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG als verschreibungsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV kommt auch dann in Betracht, wenn ein bereits bei Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel der Behörde erst nachträglich offenbar wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, 15.01.2025 - Az: 13 S 1880/24; OVG Niedersachsen, 18.07.2024 - Az: 12 ME 58/24; VG Düsseldorf, 05.05.2025 - Az: 6 L 1239/25). Die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist jedenfalls, wenn die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen in Rede steht, gegenüber § 48 Abs. 1 VwVfG NRW vorrangige und abschließende Spezialregelung.
Der Umstand, dass eine Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung nachträglich zurückzieht, weil sie davon ausgeht, bei Erstellung des Gutachtens über Abstinenznachweise getäuscht worden zu sein, rechtfertigt die Annahme, dass ein positives Eignungsgutachten fehlt (vgl. VG Düsseldorf, 05.05.2025 - Az: 6 L 1239/25; VG Neustadt, 03.07.2013 - Az:
3 L 437/13.NW; VG Freiburg, 16.08.2012 - Az: 4 K 1363/12). Damit liegt kein für den Betroffenen günstiger Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung vor. Der Betroffene befindet sich in der gleichen Situation wie vor Erstellung des Gutachtens und gilt deshalb weiterhin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn die ursprünglichen Fahreignungszweifel nicht anderweitig ausgeräumt sind.
Eine Fahrerlaubnisbehörde darf sich wegen der amtlichen Anerkennung einer Begutachtungsstelle nach
§ 66 FeV sowohl auf die ihr vorgelegten Gutachten als auch eine Mitteilung über das Zurückziehen eines solchen verlassen. Eine anerkannte Begutachtungsstelle erfüllt als mit besonderem Sachverstand versehene Einrichtung bei ihrer Tätigkeit nicht einen Teil der an sich staatlichen Stellen obliegenden Aufgaben, sondern unterstützt allein den Betroffenen im Rahmen des von ihm privatrechtlich erteilten Auftrags (
§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV) bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten gegenüber der Behörde (vgl. BGH, 14.01.2009 - Az: 1 StR 470/08; VGH Bayern, 03.04.2019 - Az: 11 CS 18.2400).
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