Wird über die regelmäßige Höchstfrist der
Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der im Jahr 1969 geborene Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.
Bei dem Betroffenen besteht eine Alkoholabhängigkeit mit schwerwiegenden somatischen Folgeerkrankungen (Leberzirrhose, Wernicke-Korsakow-Syndrom). Für ihn wurde eine Betreuung eingerichtet und ein
Berufsbetreuer bestellt, dessen
Aufgabenkreis auch die Entscheidung über eine Unterbringung umfasst.
Am 24. Oktober 2023 begab sich der Betroffene in einem Zustand akuter Intoxikation freiwillig in ein Bezirkskrankenhaus. In der Folgezeit wurde zunächst seine öffentlich-rechtliche Unterbringung angeordnet und sodann im Wege einstweiliger Anordnung seine zivilrechtliche Unterbringung genehmigt.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Beschluss vom 16. Februar 2024 die Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer geeigneten Einrichtung bis einschließlich zum 15. Februar 2026 genehmigt.
Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
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