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Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt mit einem BAK von 1,17 ‰

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde im Wiedererteilungsverfahren an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.

Es genügt insoweit, dass das Strafgericht dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, wobei jedoch nicht schon die strafgerichtliche Feststellung der Fahrungeeignetheit als Zusatztatsache im Sinne der hier einschlägigen zweiten Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV zu werten ist.

Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde im Wiedererteilungsverfahren an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

In seiner Entscheidung vom 17. März 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az: 3 C 3.20) klargestellt, dass das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen bei einer Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ oder mehr, d.h. bei einer Fahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit nach strafgerichtlicher Rechtsprechung, eine aussagekräftige, auf Alkoholmissbrauch hinweisende Zusatztatsache ist, sofern dies aktenkundig festgestellt und dokumentiert worden ist.

Nach der Kommentierung der Begutachtungsleitlinien durch Sachverständige aus dem medizinisch-toxikologischen Bereich handle es sich bei Alkoholkonzentrationen von 1,1 ‰ und mehr ohne Weiteres um hohe Blutalkoholwerte im Sinne der Begutachtungsleitlinien, deren Erreichen bzw. Überschreiten bereits auf eine hohe und ungewöhnliche Trinkfestigkeit schließen lasse, die durch ein über dem gesellschaftlichen Durchschnittskonsum liegendes Trinkverhalten erworben worden sein müsse.

Werde im Straßenverkehr – mit oder ohne Ausfallerscheinungen – ein solcher BAK-Wert erreicht, werde hierdurch der Verdacht auf längerfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol begründet. Es gebe empirisch keine Belege dafür, dass diese Fallgruppe (1,1 ‰ und Zusatztatsachen aus vorangegangener Trunkenheitsfahrt) prognostisch günstiger zu werten sei als die Auffälligen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder darüber. Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass Trunkenheitstäter ab 1,1 ‰ nahezu ausschließlich zu einer Hochrisikogruppe von Personen mit einer Alkoholkonsumstörung gehören, deren Leitsymptom die „gesteigerte Alkoholtoleranzfähigkeit“ bildet, die sich in fehlenden oder nur gering ausgeprägten alkoholtypischen Ausfallerscheinungen widerspiegelt.

Somit ist maßgebend, ob alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, an denen der Grad der Alkoholgewöhnung im Sinne einer substanzbedingten Giftfestigkeit abzulesen ist, fehlen oder zumindest ihrer Anzahl und ihrem Gewicht nach nur gering ausgeprägt sind. Wie der Antragsgegner zutreffend anführt, setzt die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV nicht voraus, dass eine Alkoholisierung bzw. Beeinträchtigung durch den Alkoholkonsum bei dem betroffenen Fahrer überhaupt nicht bemerkbar ist bzw. keinerlei Ausfallerscheinungen zu verzeichnen sind.

Ferner hängt das Gewicht, das die nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV erforderliche Zusatztatsache aufweisen muss, maßgeblich davon ab, in welchem Maße die bei der Trunkenheitsfahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration den in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genannten Wert von 1,6 ‰ unterschreitet, bei dem die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch ohne das Vorliegen von Zusatztatsachen zu erfolgen hat.

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