Nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs besteht die Fahreignung gemäß Anlage 4 Nr. 8.2 FeV für alle Fahrerlaubnisklassen erst dann wieder, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist, was durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen ist.
Nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV ist zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6‰ oder mehr geführt wurde, wobei auch eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad unter die Vorschrift fällt.
Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr deutet auf chronischen Alkoholkonsum und damit auf ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt (vgl. VGH Bayern, 25.06.2019 - Az: 11 ZB 19.187), bzw. begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs.
Nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV ist zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6‰ oder mehr geführt wurde, wobei auch eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad unter die Vorschrift fällt.
Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ oder mehr deutet auf chronischen Alkoholkonsum und damit auf ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt (vgl. VGH Bayern, 25.06.2019 - Az: 11 ZB 19.187), bzw. begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs.
VGH Bayern, 05.01.2022 - Az: 11 CS 21.2743
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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