Ein Fahrzeugführer, der gegen das Sichtfahrgebot verstößt, haftet für die Folgen einer Kollision mit einem geparkten Fahrzeug allein - selbst wenn dieses verkehrsordnungswidrig abgestellt war. Ist ein geparktes Fahrzeug durch Umgebungslicht durch Straßenleuchten o.a. hinreichend erkennbar, treffen den Halter keine weiteren Sicherungspflichten.
Im zu entscheidenden Fall war es zu einer Kollission mit einem geparkten Fahrzeug, das nach den Feststellungen im Rahmen einer Inaugenscheinnahme des Unfallortes auch bei vollständig eingetretener Dunkelheit und ohne das Scheinwerferlicht eines herannahenden Fahrzeugs deutlich erkennbar war, gekommen. Ist der Fahrer des herannahenden Fahrzeugs seiner Sorgfaltspflicht dennoch nicht nachgekommen und hat das Hindernis nicht rechtzeitig wahrgenommen, liegt der Verstoß gegen das Sichtfahrgebot in seiner Sphäre.
Ein Fahrzeugführer, der das Sichtfahrgebot missachtet, haftet bei einer Kollision mit einem am Straßenrand geparkten Fahrzeug daher auch dann allein, wenn das beschädigte Fahrzeug verkehrsordnungswidrig abgestellt war. Die Betriebsgefahr des geparkten Fahrzeugs tritt gegenüber einem groben Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vollständig zurück, wenn den Halter kein eigener Verursachungsbeitrag trifft (vgl. OLG Koblenz, 28.03.1977 - Az: 12 U 942/75). Etwas anderes gilt nur dann, wenn zusätzlich ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 4 StVO vorliegt, etwa durch das Unterlassen einer gebotenen Beleuchtung des geparkten Fahrzeugs. Ist das Fahrzeug hingegen durch Umgebungslicht ausreichend beleuchtet, besteht keine Verpflichtung, es zusätzlich durch Parkleuchten oder auf andere Weise kenntlich zu machen (vgl. § 17 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 StVO; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl. [2017], Vorbemerkung Rn. 281).
Grundsatz des Sichtfahrgebots
Nach § 3 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Das Sichtfahrgebot verlangt demnach, dass die Geschwindigkeit stets an die Sichtweite angepasst wird, sodass ein rechtzeitiges Anhalten vor Hindernissen möglich bleibt, die sich bereits auf der Fahrbahn befinden. Ein Verstoß gegen dieses Gebot begründet ein erhebliches Verschulden, das im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG regelmäßig zulasten des Fahrzeugführers zu berücksichtigen ist.Welche Rolle spielt die Erkennbarkeit eines geparkten Fahrzeugs?
Für die Frage, ob ein geparktes Fahrzeug rechtzeitig hätte erkannt werden können, kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Sichtverhältnisse am Unfallort an. Ist ein Fahrzeug bereits durch das vorhandene Umgebungslicht, beispielsweise durch die Straßenbeleuchtung, hinreichend sichtbar, bedarf es keiner zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen durch den Halter.Im zu entscheidenden Fall war es zu einer Kollission mit einem geparkten Fahrzeug, das nach den Feststellungen im Rahmen einer Inaugenscheinnahme des Unfallortes auch bei vollständig eingetretener Dunkelheit und ohne das Scheinwerferlicht eines herannahenden Fahrzeugs deutlich erkennbar war, gekommen. Ist der Fahrer des herannahenden Fahrzeugs seiner Sorgfaltspflicht dennoch nicht nachgekommen und hat das Hindernis nicht rechtzeitig wahrgenommen, liegt der Verstoß gegen das Sichtfahrgebot in seiner Sphäre.
Kann sich eine Ablenkung durch Dritte entlastend auswirken?
Eine kurzzeitige Ablenkung des Fahrzeugführers, etwa um auf am Fahrbahnrand befindliche Kinder zu achten, ändert an der Bewertung eines Sichtfahrgebotverstoßes nichts. Das in § 1 Abs. 1 StVO normierte allgemeine Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot ist umfassend zu verstehen und darf nicht dazu führen, dass die Rücksichtnahme auf einen Verkehrsteilnehmer zulasten eines anderen Verkehrsteilnehmers geht (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. [2017], § 1 StVO, Rn. 7). Die Pflicht zur Beachtung des Sichtfahrgebots besteht demnach unabhängig von gleichzeitig bestehenden anderweitigen Sorgfaltspflichten.Welche Bedeutung hat ein verkehrsordnungswidriges Parken bei der Haftungsbeurteilung?
Auch ein verkehrsordnungswidriges Parken, etwa ein teilweises Abstellen auf dem Gehweg unter Überschreitung in die Fahrbahn (vgl. § 12 Abs. 4 StVO), begründet nicht zwingend einen Verursachungsbeitrag im Rahmen der Haftungsabwägung. Ein ursächlicher Zurechnungszusammenhang fehlt dann, wenn sich der eingetretene Schaden nicht als spezifische Auswirkung derjenigen Gefahr darstellt, vor der die jeweilige Haftungsvorschrift schützen soll (vgl. BGH, 26.04.2005 - Az: VI ZR 168/04). Dient das betreffende Parkverbot in erster Linie dem Schutz eines anderen Personenkreises, etwa dem Schutz von Fußgängern auf Gehwegen, entfaltet ein Verstoß hiergegen im Verhältnis zu Fahrzeugführern auf der Fahrbahn regelmäßig keine haftungsbegründende Wirkung. Dies gilt insbesondere dann, wenn das geparkte Fahrzeug durch die konkrete Parkposition sogar leichter zu umfahren ist, als es bei einem vollständig auf der Fahrbahn abgestellten Fahrzeug der Fall gewesen wäre, und sich das Fahrzeug zudem im direkten Sichtfeld herannahender Verkehrsteilnehmer befindet.Ein Fahrzeugführer, der das Sichtfahrgebot missachtet, haftet bei einer Kollision mit einem am Straßenrand geparkten Fahrzeug daher auch dann allein, wenn das beschädigte Fahrzeug verkehrsordnungswidrig abgestellt war. Die Betriebsgefahr des geparkten Fahrzeugs tritt gegenüber einem groben Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vollständig zurück, wenn den Halter kein eigener Verursachungsbeitrag trifft (vgl. OLG Koblenz, 28.03.1977 - Az: 12 U 942/75). Etwas anderes gilt nur dann, wenn zusätzlich ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 4 StVO vorliegt, etwa durch das Unterlassen einer gebotenen Beleuchtung des geparkten Fahrzeugs. Ist das Fahrzeug hingegen durch Umgebungslicht ausreichend beleuchtet, besteht keine Verpflichtung, es zusätzlich durch Parkleuchten oder auf andere Weise kenntlich zu machen (vgl. § 17 Abs. 4 S. 2 Hs. 1 StVO; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl. [2017], Vorbemerkung Rn. 281).
AG Schwerin, 15.01.2019 - Az: 12 C 121/18
ECLI:DE:AGSN:2019:0201.12C121.18.00
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